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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 10. November 2020 die Eilanträge mehrerer Inhaber von Fitnessstudios im Saarland auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 der aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, soweit die Vorschrift Fitnessstudios betrifft, zurückgewiesen.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 der Rechtsverordnung sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie u.a. der Betrieb von Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimm- und Spaßbädern, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, zu schließen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge der Fitnessstudiobetreiber auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Vorschrift mit der Begründung zurückgewiesen, Ziel der ergriffenen Maßnahmen sei es, den derzeit zu verzeichnenden exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Die Schließung von Fitnessstudios bzw. von Sport- und Freizeiteinrichtungen sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trage zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Vor allem aber sei durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen konkret zu befürchten. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Die Betriebsuntersagung sei verhältnismäßig. Insoweit sei neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

 

 

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