Symbolbild

Im Rahmen der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre angehoben. Er steigt in den beiden Jahren um 2.100 Euro auf insgesamt jeweils 4.008 Euro.

Dieser Betrag wird bei alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Steuerklasse II als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug, rückwirkend zum 1. Juli 2020, auch ohne gesonderten Antrag vom Finanzamt ermittelt und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Peter Strobel  (CDU) Quelle: www.saarland.de

Finanzminister Peter Strobel: „Mit der Erhöhung des Entlastungsbetrages wird die besondere Belastung von Alleinerziehenden während Corona steuerlich honoriert. Es ist mir ein besonderes Anliegen, die Steuervergünstigung möglichst schnell zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist kein gesonderter Antrag notwendig.“ Die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale werden, so Strobel, aktualisiert und stehen den Arbeitgebern rechtzeitig zum nächsten Abruftermin zur Verfügung.

In Einzelfällen, z. B. wenn erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II gewünscht wird, kann keine automatische Anpassung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Der Freibetrag wird insoweit nur aufgrund eines entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrags des/der Alleinerziehenden vom Finanzamt eingetragen. Die Service-Center der Finanzämter helfen dabei gerne weiter. Alleinerziehende, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, können den erhöhten Freibetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

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