Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2023 um 14,1 % gegenüber dem Vormonat gesunken.
Im Februar und März 2023 hatte sie noch um 10,8 % beziehungsweise 13,2 % gegenüber dem jeweiligen Vormonat zugenommen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.
Im Februar 2023 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1 362 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg um 20,3 % gegenüber Februar 2022. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt bereits seit August 2022 kontinuierlich zu. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2023 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 3,2 Milliarden Euro. Im Februar 2022 hatten die Forderungen bei rund 1,1 Milliarden Euro gelegen.
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Februar 2023 im Baugewerbe mit 237 Fällen (Februar 2022: 206; +15,0 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 234 Verfahren (Februar 2022: 155; +51,0 %). Bezogen auf 10 000 Unternehmen gab es sowohl im Januar als auch im Februar 2023 in Deutschland 4 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Unternehmensinsolvenzen je 10 000 Unternehmen entfielen im Februar 2023 auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 9 Fällen. Dann folgten die Bereiche Baugewerbe, Gastgewerbe und Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen mit jeweils 6 Unternehmensinsolvenzen. Die geringsten Insolvenzhäufigkeiten mit nur 2 Insolvenzen von Unternehmen gab es in den Bereichen Grundstücks- und Wohnungswesen, freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen sowie Kunst, Unterhaltung und Erholung.
4,0 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Februar 2023 als im Vorjahrjahresmonat
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Februar 2023 um 4,0 % gegenüber Februar 2022 gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.
Die vorläufigen monatlichen Angaben zu Regelinsolvenzverfahren, hier für April 2023, basieren auf aktuellen Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in Deutschland. Sie weisen noch nicht die methodische Reife und Belastbarkeit amtlicher Statistiken auf und zählen daher zu den experimentellen Daten. Als Frühindikator gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren jedoch Hinweise auf die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen nach der amtlichen Insolvenzstatistik, deren Ergebnisse erst rund zwei Monate später verfügbar sind.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind rund 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Außerdem findet das Regelinsolvenzverfahren Anwendung bei Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden. Zusätzlich werden beim Frühindikator aus technischen Gründen auch die Nachlass- und Gesamtgutinsolvenzverfahren miteinbezogen.
Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser
Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten, dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Mai 2021 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ganz oder teilweise ausgesetzt. Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt.