Weihnachtsgeld, Bonuszahlung oder Gewinnbeteiligung: Bestimmte Geldleistungen des Arbeitgebers gelten als Sonderzahlung und sind für Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert.

Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten in Deutschland (87,2 Prozent) erhalten im Jahr 2021 Weihnachtsgeld, wie das Statistische Bundesamt am 1. November mitteilte. Durchschnittlich handelt es sich dem Bundesamt zufolge um 2.677 Euro Weihnachtsgeld brutto und damit 1,9 Prozent mehr als im Vorjahr.

Die Hans-Böckler-Stiftung, das Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), kommt in ihrer aktuellen Auswertung (12. November 2021) auf andere Zahlen: Demnach erhalten 77 Prozent der Tarifbeschäftigten und 41 Prozent der übrigen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. In der Gesamtheit erhalten der Stiftung zufolge 52 Prozent der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld.

Sonderzahlung treibt Steuersatz in die Höhe

Ob mit Tarifvertrag oder ohne – für alle Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten, gilt: Durch das höhere Monatsgehalt – Gehalt und Sonderzahlung werden gemeinsam überwiesen – steigt auch der Steuersatz. Das bedeutet, dass in diesem Monat höhere Abzüge zum Beispiel bei der Lohnsteuer und der Kirchensteuer fällig werden – und unterm Strich bleibt weniger Netto vom Brutto.

Geld mit Abgabe der Steuererklärung zurückholen

Haben Arbeitnehmende in einem Monat zu viel Steuern gezahlt, können sie sich unter bestimmten Umständen das Geld über die Steuererklärung im kommenden Jahr vom Finanzamt zurückholen. Der Weg: Rechtzeitig und vollständig die Einkommensteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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