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Das Fahrerlaubnisrecht besitzt schon seine Tücken, national wie auch international. Dies musste zuletzt am Dienstag (10.04.2018) ein belgischer Staatsbürger erfahren, der kurz vor Mittag auf einem Rastplatz an der A 1 im nördlichen Saarland von einem Team des Bundesamtes für den Güterverkehr (BAG) kontrolliert worden war.

Die Beamten des BAG, zuständig unter anderem für Straßenkontrollen nach den Güterkraftverkehrsgesetz und Mautkontrollen, nahmen hierbei unter anderem auch Einsicht in den nationalen Führerschein des 50-jährigen LKW-Fahrers. Nicht gut für den Belgier! Denn die für den Sattelzug des Mannes erforderliche Fahrerlaubnis war, wenn auch nur wenige Tage, abgelaufen!

Nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung darf er nämlich mit seinem nationalen Führerschein nur im Rahmen seiner nationalen Berechtigung Fahrzeuge führen. Mit anderen Worten: ist die Frist in Belgien abgelaufen und damit die Fahrerlaubnis in Belgien nicht mehr wirksam, so gilt dies auch im Inland. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Vorgang an die örtlich zuständige Dienststelle, in diesem Fall die Polizeiinspektion St. Wendel, abgegeben wurde.

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Von hier aus wird ein entsprechendes Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Diese speziellen Regelungen betreffen grundsätzlich zwar nur Ausländer, die im Inland ein Fahrzeug führen, allerdings gibt es in anderen Staaten ähnliche Regelungen, so dass sich auch der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis vor Antritt der Fahrt ins Ausland vergewissern muss, ob die von ihm erworbene Fahrerlaubnis auch tatsächlich noch gültig ist.

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