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In einer Sondersitzung am kommenden Mittwoch, den 18. November 2020, stimmt der Bundesrat ab 15:00 Uhr voraussichtlich über Änderungen am Infektionsschutzgesetz ab, die unter anderem die Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen der Länder präzisieren. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können.

Voraussetzung ist, dass der Bundestag am gleichen Tag zuvor den Fraktionsentwurf zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschieden wird. Dieser Bundestagsbeschluss soll nach jetzigem Planungsstand unmittelbar danach vom Bundesrat abgestimmt, dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Grundlage für die Sondersitzung des Bundesrates ist die Bitte der Bundesregierung, das Gesetzgebungsverfahren möglichst rasch abzuschließen – noch vor der nächsten regulären Plenarsitzung am 27. November 2020. § 15 der Geschäftsordnung des Bundesrates regelt diesen Eilfall. Schon dem Ersten Bevölkerungsschutzgesetz hatte der Bundesrat am 27. März 2020 in einer Sondersitzung zugestimmt; Die Beratung des Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolgte am 15. Mai 2020 ebenfalls fristverkürzt – nur einen Tag nach dem Bundestag.

Auch das aktuelle Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich nur wenige Tage dauern: Es begann am 6. November 2020 mit der 1. Lesung der Fraktionsinitiative im Bundestag und zeitgleich im Bundesrat mit der Beratung zum Regierungsentwurf im so genannten 1. Durchgang. In seiner Stellungnahme forderte der Bundesrat, die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen der Länder im bundesweiten Infektionsschutzgesetz zu konkretisieren: Statt der bisherigen Generalklausel schlug er einen Katalog mit bewährten Maßnahmen vor, die in den letzten Monaten von den Ländern durch Rechtsverordnung erlassen worden sind.

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