In seinem Sommergespräch hat Finanzminister Peter Strobel steuerliche Erleichterungen zur Beseitigung der durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe in den betroffenen Bundesländern verursachten Schäden angekündigt. Zudem verdeutlichte er als Europaminister, dass die Rechtsstaatlichkeit der EU ein schützenswertes Gut sei und fordert daher einen “klaren Kurs” der EU gegenüber Ungarn und Polen.
Aufgrund der kürzlich durch die Starkregenfälle ausgelösten Hochwasser sind hauptsächlich in den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern beträchtliche Schäden entstanden. Hierauf haben diese Länder mit der Herausgabe entsprechender Anweisungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden reagiert. Unter den nicht unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Länder, hat das Saarland erklärt, die in den Anweisungen enthaltenen steuerlichen Erleichterungen mitzutragen und ebenfalls anzuwenden. Mit diesem Paket von rund 50 steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen unbillige Härten vermieden und den Geschädigten unbürokratisch geholfen werden.
„Mit diesen Maßnahmen soll es vor allem Unternehmen und Institutionen erleichtert werden unbürokratisch zu helfen, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Viele saarländische Mitbürger sowie saarländische Unternehmen hat das unfassbare Schicksal der von der Flutkatastrophe Betroffenen tief bewegt. Sie haben sich spontan bereit erklärt, durch Sach- und Geldspenden zu helfen. Um diese Hilfen zu beschleunigen und nicht unnötig durch bürokratische Hürden zu erschweren, haben Bund und Länder gemeinsam erhebliche Verwaltungsvereinfachungen im Hinblick auf flankierende steuerliche Erleichterungen vereinbart. Nur durch gelebte Solidarität kann es gelingen, die verheerenden Folgen der Katastrophe zu meistern“, so Strobel.
Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:
- Als Nachweis für Geldspenden auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
- Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können die im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, oder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert bzw. an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten, ohne den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit fürchten zu müssen.
- Steuerbegünstigte Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 € ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Einschränkungen bestehen bei betrieblichen Schäden.
- Steuerbegünstigten Körperschaften ist es gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden.
- Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, z. B. wenn ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
- Auch im Bereich der Umsatzsteuer gelten für Hilfeleistungen von Unternehmen Begünstigungen. So wird bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden zunächst auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet.
- Bei Unterstützungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitslohnspenden bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt auch für Arbeitnehmer-Beihilfen innerhalb verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz.
Darüber hinaus thematisierte Europaminister Peter Strobel im Rahmen des Sommergesprächs die aktuelle Diskussion rund um die Rechtsstaatlichkeit in der EU: „Mit besonderer Sorge verfolge ich, nicht nur als Europa-, sondern auch als Justizminister, die stetig neuen Zuspitzungen, wenn es um unser gemeinsames Wertefundament in der Europäischen Union geht. Es ist ganz offensichtlich, dass sich die Regierungen in Warschau und Budapest zu fundamentalen Prinzipien, wie etwa dem Bekenntnis zur Unabhängigkeit der Justiz oder der Nichtdiskriminierung von Minderheiten, nicht mehr bekennen.“
Dabei ginge es um mehr als Meinungsverschiedenheiten, es ginge um Vertragstreue und den Bestand der Europäischen Union insgesamt. Europa sei mehr als ein Wirtschaftsverbund mit Milliardentransfers in gerade diese beiden osteuropäischen Staaten. Dies müsse die EU deutlich machen und letztlich auch sanktionieren. Brüssel dürfe sich hier nicht als zahnloser Tiger erweisen, denn sonst drohe ein enormer Glaubwürdigkeitsverlust. „Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Diskriminierung von Minderheiten sind mit den Werten der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Vorgehen der Regierungen in Ungarn und Polen legt die Axt an das Fundament der Europäischen Union. Die Kommission muss schleunigst alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, dies zu sanktionieren – und das geht am besten übers Geld“, sagte Europaminister Strobel.