Der bislang nicht vorbestrafte Angeschuldigte wurde am Tattag festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Er hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Beweisführung erfolgt mittels Tatzeugen sowie mittels kriminaltechnischer und rechtsmedizinischer Gutachten.
Da der Angeschuldigte erst 18 Jahre alt und deshalb Heranwachsender ist, wird zu prüfen sein, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht könnten bis zu 10 Jahre Jugendstrafe verhängt werden, anderenfalls bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.