HOMBURG1 | SAARLAND NACHRICHTEN
Alle 16 Bundesländer sind auf der 89. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) in Rostock einhellig dem Saarländischen Antrag gefolgt, auf dessen Grundlage das Bundesgesundheitsministerin (BMG)  gebeten wird, zu prüfen, ob und wie das Berufsbild des Osteopathen eine bundesgesetzliche Regelung erfährt.
Ministerin Monika Bachmann
Ministerin Monika Bachmann
„Wir halten diesen Prüfauftrag an das BMG für überfällig“, sagte die saarländische Gesundheitsministerin Monika Bachmann am Rande der Konferenz in Rostock. „Viele Patienten wissen oftmals nicht, welche Ausbildung ihr Osteopath aufweist. Ob er Mediziner mit Zusatzausbildung ist, oder ein Absolvent einer privaten Osteopathenschule oder ist es ein Heilpraktiker oder Physiotherapeut mit Zusatzausbildung. Im Sinne der Patientensicherheit bedarf die Osteopathie dringend einer bundesgesetzlichen Grundlage, um Qualifikationsanforderungen und Ausbildungsinhalte festzuschreiben und entstandene Finanzierungs- und Haftungsfragen bei der osteopathischen Leistungserbringung auszuräumen “, sagte Bachmann.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 08. September 2015 (Az.: I-20 U 236/13) die Ausübung osteopathischer Behandlungsmethoden als er-laubnispflichtige Heilkundeausübung klassifiziert, die nur von Ärzten und Heilpraktikern mit einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis erbracht werden dürfe.
Hintergrund:
Osteopathie unterscheidet sich grundlegend von der Physiotherapie, sodass sie ein eigenes Berufsbild darstellt. Infolgedessen kann Osteopathie auch nicht als Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten und somit nicht als Bestandteil des erlernten Berufs Physiotherapeut verstanden werden.
Aus Sicht des Patientenschutzes muss vermutet werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung der Physiotherapeuten nicht greift, wenn sie Osteopathie ohne Heilpraktikererlaubnis erbringen. Denn eine Versicherung darf nur Risiken aus einer rechtlich zulässigen Tätigkeit versichern.
Handlungsbedarf für eine rechtliche Regelung des Berufsbildes des Osteopathen ergibt sich auch daraus, dass es den gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht wurde, im Rahmen der freiwilligen Leistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V für ihre Versicherten osteopathische Leistungen vorzusehen. Von dieser Möglichkeit haben bereits etliche Krankenkassen Gebrauch gemacht, ohne dass gesetzlich in eindeutiger Weise klargestellt wäre, welche Leistungsinhalte die osteopathische Behandlung umfasst.

 

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein