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“Heute hat der Finanzausschuss des Bundesrates einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten, mit dem in Deutschland bessere Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen geschaffen werden sollen“, erklärte Finanzminister Stephan Toscani am heutigen Donnerstag (20.10.2016). „Die Finanzminister der Länder haben den Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung ausdrücklich begrüßt.“
Stephan Toscani weiter: „Der heute beratene Regierungsentwurf bildet eine Grundlage, um in Deutschland die Bedingungen für Kapitalgeber zu verbessern, die privat in junge innovative Unternehmen investieren wollen. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen, die noch nicht am Markt etabliert sind, haben oft Schwierigkeiten, Fremdkapital zu erhalten. Der vorliegende Regierungsentwurf schafft Anreize für Fremdkapitalgeber, um in diese Unternehmen einfacher als bisher investieren zu können.“
Um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen und missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle zu vermeiden, waren sich die Finanzminister aber auch einig, dass noch gesetzestechnische Korrekturen und Ergänzungen am Regierungsentwurf im Interesse der Zielgenauigkeit und Verfahrenssicherheit erforderlich sind. So soll bspw. eine rückwirkende Begünstigung von Anteilserwerben nicht möglich sein.
Finanzminister Stephan Toscani: „Wir sind uns einig, dass wir die Rahmenbedingungen für junge wachstumsstarke Unternehmen verbessern müssen, damit diese verstärkt private Investitionen mobilisieren können.“
Hintergrund:
Mit dem Entwurf eines “Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften” soll die steuerliche Verlustverrechnung neu ausgerichtet werden. Steuerliche Hemmnisse sollen bei der Kapitalausstattung junger Unternehmen verhindert werden, indem nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin vom neuen bzw. zusätzlichen Anteilseigner innerhalb der (Wagnis-)Kapitalgesellschaft genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechselerhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Dafür soll die bestehende Regelung des § 8c KStG durch einen neuen § 8d KStG ergänzt werden.

 

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