Der seit dem 30.11.2017 in Untersuchungshaft befindliche, insbesondere wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits erheblich vorbestrafte Angeschuldigte hat die Tatbegehung gegenüber der die Mordkommission leitenden Ermittlungsbeamtin bei seiner Festnahme kurz eingeräumt, macht allerdings seither von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird ein Tatnachweis gegen den Angeschuldigten insbesondere auf der Basis der Würdigung der Sachbeweise (Blutantragungen des Angeschuldigten an der Tatörtlichkeit wie auch am Tatmesser) zu führen sein. Hinweise auf das Vorliegen von  Mordmerkmalen haben die Ermittlungen indes nicht erbracht.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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