Symbolbild
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Ab dem 3. Mai 2020 wird die Feier von Gottesdiensten und Andachten in Kirchen, Kapellen und Andachtsräumen wieder möglich sein. Über die Öffnung der Gottesdiensträume und den Termin der Wiederaufnahme der Gottesdienste entscheidet das Presbyterium der jeweiligen Kirchengemeinde. Oberste Priorität haben dabei der Gesundheitsschutz und der verantwortungsvolle Umgang mit den Risiken. Zur Mitwirkung im Gottesdienst kann niemand verpflichtet werden. Für die Einhaltung der Richtlinien ist das Presbyterium oder sind von ihm beauftragte Personen verantwortlich. Die landeskirchlichen Richtlinien bewegen sich im Rahmen der staatlichen Vorgaben. Wer sich an die Richtlinien hält, handelt rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Corona-Rechtsverordnungen der beiden Länder.

Werden Gottesdienste / Andachten gefeiert, sind alle folgenden Vorgaben einzuhalten:

A. Vorbereitung des Gottesdienst- bzw. Andachtsraumes:

1. Vor Beginn und bei Beendigung des Gottesdienstes / der Andacht sind die Türen offen zu halten, so dass die Griffe nicht berührt werden müssen. Handläufe und Türgriffe müssen desinfiziert werden.
2. Um eventuelle Infektionsketten nachvollziehen zu können, müssen am Eingang von den Besucherinnen und Besuchern Name, Vorname und Adresse oder Telefonnummer erfasst werden. Dies geschieht durch eine vom Presbyterium beauftragte Person. Die Daten werden im Pfarramt 21 Tage lang aufbewahrt und danach vernichtet.
3. Um den Mindestabstand von 2 m zwischen Personen (nebeneinander sowie vor- und hintereinander) einzuhalten, sind die Sitzplätze deutlich zu markieren. Aus organisatorischen Gründen sollten auch Hausstandsgemeinschaften den Mindestabstand einhalten. Die maximale Anzahl der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher darf höchstens 1 Person pro 10 qm der gesamten Grundfläche der Kirche / des Andachtsraumes betragen.
4. Im Eingangs- und Ausgangsbereich sind auf dem Boden deutlich die 2 m Abstände zu kennzeichnen.
5. Emporen werden für die Gottesdienstgemeinde sowie Musikensembles gesperrt.
6. An den Eingängen müssen Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
7. Vor und nach den Gottesdiensten / Andachten muss der Gottesdienstraum gründlich gelüftet werden.
8. Für Gottesdienst- bzw. Andachtsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die keinen Mund-Nasenschutz (Alltagsmasken) mitführen, muss eine kleine Anzahl von Alltagsmasken zur Verfügung stehen. Ein Einlass ohne Maske ist nicht gestattet.
9. Gesangbücher dürfen im Gottesdienstraum nicht bereit liegen. Lieder müssen mittels Beamer projiziert oder auf Liedblätter gedruckt werden.
10. Bei großer Nachfrage sollte, damit niemand abgewiesen werden muss, ein zweiter Gottesdienst angeboten werden.

B. Ablauf des Gottesdienstes / der Andacht

1. Am Eingang achten benannte Vertreter bzw. Vertreterinnen der Gemeinde auf einen geordneten Einlass. Ist die maximale Zahl der zu besetzenden Plätze erreicht, können keine weiteren Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
2. Chor- und Instrumentalmusik darf nur in kleinen Ensembles von maximal acht Musikerinnen und Musikern (keine Chöre und Orchester) erklingen, der Mindestabstand zwischen den ausführenden Musikern bzw. Musikerinnen muss 4 m betragen (nebeneinander sowie vor- und hintereinander). Maskenpflicht besteht während der Darbietungen nicht.
3. Liturgen und Prediger bzw. Predigerinnen haben während des Gottesdienstes keine Maskenpflicht. Sie müssen jedoch einen Abstand von 4 m zu den ersten Teilnehmerreihen halten.
4. Der Gottesdienst / die Andacht ist ein Predigtgottesdienst ohne Abendmahl.
5. „Liturgische Berührungen“, wie z.B. der Friedensgruß, Begrüßungen oder Verabschiedungen per Handschlag am Ein- bzw. Ausgang müssen entfallen.
6. Kollektenbehältnisse (z.B. Körbchen) dürfen nicht von Personen gehalten werden (Abstandsgebot). Beim Zählen der Kollekte ist auf den Hygieneschutz zu achten.
7. Der Gottesdienst /die Andacht soll die Dauer von 1 Stunde nicht überschreiten.

C. Bestimmungen für weitere Gottesdienste /Andachten

1. Auch für Tauf-, Trau- und Trauergottesdienste gelten die o. g. Vorgaben.
2. Beim Taufgottesdienst muss sich der Liturg bzw. die Liturgin unmittelbar vor der Taufhandlung und des Taufvotums mit Handauflegung die Hände desinfizieren.
3. Für Gottesdienste im Freien gelten die o.g. Vorgaben für den Ablauf des Gottesdienstes. Die maximale Anzahl der Gottesdienstbesucherinnen und –besucher darf auch hier höchstens 1 Person pro 10 qm einer auszuweisenden Grundfläche betragen. Beim Auf- und Abbau und während des Gottesdienstes sind die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
4. Kindergottesdienste sollten bis auf Weiteres nicht stattfinden.
5. Von Konfirmationen und Jubelkonfirmationen sowie anderen begegnungsintensiven Festgottesdiensten sollte abgesehen werden.

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