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Der Bund hat am Montag dieser Woche das Antragsverfahren für Soloselbstständige – die sogenannte Neustarthilfe  – gestartet.

Sie soll Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützen, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Für diese Gruppe kommt die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III meist nicht in Frage. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker, Tätowierer und Tätowiererinnen) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt laut Bund in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Weitere Informationen, FAQs und Antragsformular: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

 

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