Wer in seinem Betrieb mit Altbatterien oder Abfällen aus der Batterieproduktion zu tun hat, sollte die kommenden Monate nutzen: Zum 9. Dezember 2026 ändert sich, wie diese Abfälle rechtlich eingeordnet werden. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) rät Unternehmen dringend, ihre Abfallschlüssel, Entsorgungsnachweise und Genehmigungen frühzeitig auf den Prüfstand zu stellen.
Auslöser der Neuerung ist ein Beschluss der Europäischen Union. Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 wurde das europäische Abfallverzeichnis um zahlreiche neue und geänderte Schlüssel für batteriebezogene Abfälle erweitert. Ab dem genannten Stichtag sind diese Zuordnungen verbindlich anzuwenden. Die deutsche Abfallverzeichnis-Verordnung wird derzeit entsprechend angepasst, die Vorbereitungen laufen.
Besonders deutlich fällt die Erweiterung bei der Gruppe 16 06 aus, die künftig als „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ geführt wird. Erstmals gibt es eigene Schlüssel für Lithium-, Nickel-, Zink- und Natrium-Altbatterien sowie für Abfälle aus der Produktion. Ein zentraler Punkt: Viele dieser Abfälle gelten fortan ausdrücklich als gefährlich, ebenso Alkalibatterien. Der bislang allgemein genutzte Schlüssel 16 06 05 für Batterien und Akkumulatoren entfällt ersatzlos.
Für Abfallerzeuger bedeutet das konkreten Handlungsbedarf. Das LUA empfiehlt, die verwendeten Abfallschlüssel auf Änderungen oder Streichungen zu überprüfen und bei neuen Spiegeleinträgen die Gefährlichkeit des jeweiligen Abfalls zu bewerten. Änderungen sollten frühzeitig mit Entsorgern und Beförderern abgestimmt werden, und für gefährliche Abfälle sind rechtzeitig neue Entsorgungsnachweise vorzubereiten. Auch laufende grenzüberschreitende Verbringungen und Notifizierungen gehören auf den Prüfstand.
Einen weit verbreiteten Irrtum räumt die Behörde direkt aus: Bestehende Entsorgungsnachweise lassen sich nicht einfach auf einen neuen Abfallschlüssel umschreiben. Wird ein neuer Schlüssel oder eine neue Bezeichnung nötig, müssen frische Nachweise erstellt werden. Das betrifft nicht nur Erzeuger, sondern auch Betreiber von Entsorgungsanlagen und Zwischenlagern sowie Sammler und Beförderer, die ihre Genehmigungen, Zertifikate, Anzeigen oder Beförderungserlaubnisse prüfen sollten.
Um den Umstieg zu erleichtern, stellt das LUA ausführliche Hinweise bereit und verweist zusätzlich auf die Umstellungs- und Umschlüsselungshilfen der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin. Wer jetzt handelt, vermeidet später böse Überraschungen bei der Entsorgung.




















