Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes in Saarlouis

Die MÖBEL MARTIN GmbH & Co. KG hat am 23.04.2020 beim Oberverwaltungsgericht Saarlouis Klage gegen die Beschränkungen durch die Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes eingereicht. Heute gab es hierzu ein Urteil.

“Die im Rahmen der saarländischen sowie rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnungen vom 17.04.2020 festgelegten Kriterien zur Öffnung von Verkaufsstätten des Einzelhandels sind für MÖBEL MARTIN nicht nachvollziehbar und führen zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen. Aus diesem Grund hat die Geschäftsführung beschlossen, sowohl im Saarland als auch in Rheinland-Pfalz Klage gegen die Beschränkungen einzureichen”, so äußerte sich das Unternehmen vor wenigen Tagen.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat nun mit Beschluss vom 27. April 2020 im Rahmen einer vorläufigen Regelung entschieden, dass die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Antragstellerin (Möbel Martin GmbH) unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind. Die Möbelmärkte der Antragstellerin dürfen daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Dabei wurde der Vergleich zu anderen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 17 der Verordnung privilegierten Geschäften gezogen, die von der Begrenzung generell freigestellt wurden. Der 2. Senat hat dabei hervorgehoben, dass die Geschäfte der Antragstellerin anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren im Sortiment beschränkt sind und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befinden. Daher ist aus Sicht des Gerichts in diesem Fall nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr birgt.

Die Antragstellerin (Möbel Martin GmbH) hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt. dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten. Das Gericht hat abschließend darauf hingewiesen, dass der strikten Einhaltung der zugesicherten Maßnahmen angesichts der gewichtigen Belange des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie ganz wesentliche Bedeutung zukommt.

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