Insofern stellt das Ministerium in seiner Entscheidung auch klar, dass die Bewerbungsauswahl selbstverständlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Ergänzend weist das Ministerium in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weder durch die beiden bisherigen Verlängerungen der Bewerbungsfrist noch durch die beabsichtigte dritte Verlängerung der Bewerbungsfrist Zweifel an der Eignung der Bewerberin und des Bewerbers zum Ausdruck gebracht werden sollten. Denn gerade das Gegenteil ist der Fall: Hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerberin und des Bewerbers bestehen keine Zweifel.

Unabhängig von den genannten Gründen, sind die von der Frauenbeauftragten der saarländischen Vollzugspolizei genannten Bedenken gewichtig und nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere darf durch die Maßnahmen des Ministeriums nicht der Eindruck entstehen, das Ministerium wolle verhindern, dass eine geeignete Bewerberin und ein geeigneter Bewerber, die sich fristgerecht beworben haben, zum Zuge kommen. Dies gilt im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und des Frauenförderplans vor allem dann, wenn es sich um eine Bewerberin handelt.

Oben genannte Gründe für eine zeitliche Ausdehnung des Verfahrens wären demnach durchaus tragfähig, zum Beispiel für eine Verschiebung von Auswahlgesprächen. Sie reichen aber nach erneuter Überprüfung nicht aus, um den bloßen Anschein einer vermeintlichen Benachteiligung von Bewerbungen einer geeigneten Kandidatin und eines geeigneten Kandidaten zu entkräften.

Dem Umstand, dass tatsächlich bereits Bewerbungen einer geeigneten Kandidatin und eines geeigneten Kandidaten vorgelegen haben, kommt im Wege einer Abwägung im Lichte des Art. 33 GG und des Landesgleichstellungsgesetzes eine höhere Bedeutung zu als oben genannten Sachgründen für eine erneute Verlängerung. Innenminister Klaus Bouillon hatte sich in dem Auswahlverfahren ausdrücklich für eine öffentliche Ausschreibung und „die Bestenauslese“ ausgesprochen.

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