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Mit einer Reihe steuerlicher Verbesserungen hilft die Bundesregierung Menschen und Unternehmen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Bewährte Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale und Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch weiterhin. Außerdem soll es einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben.

Noch immer belasten pandemiebedingte Einschränkungen die Menschen und Unternehmen in Deutschland stark. Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibt es, den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Es gilt, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und gleichzeitig Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft zu unterstützen. Dazu trägt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bei. Es bündelt wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und dabei helfen sollen, die Pandemiefolgen abzufedern.

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Anerkennung für Pflegekräfte

Arbeitgeber können Zuwendungen, die auf bundes- oder landesrechtlichen Regelungen beruhen, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen. Dieser Pflegebonus muss bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden; er wird in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet. Mit dem Steuerfreibetrag soll die besondere Leistung der Pflegekräfte in der Pandemie honoriert werden.

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Homeoffice-Pauschale und steuerfreie Zuschüsse verlängert

Die steuerlichen Regeln zur Arbeit im Homeoffice gelten weiter: Steuerpflichtige können auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Selbst, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei – bis Ende Juni 2022. Damit können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten weiterhin steuerfrei auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts aufstocken.

Investitionsanreize für Unternehmen

Um Liquidität zu sichern, sollen Unternehmen auch weiterhin ihre coronabedingten Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit Gewinnen in dieser Höhe verrechnet werden. Ebenso gelten für 2022 verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen. Das soll Unternehmen motivieren, jetzt zu investieren und Anschaffungen nicht aufzuschieben.

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