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Außerdem dürfen trotz ei­nes vorhandenen, aber nicht schrankenlosen  „Vornamenserfindungsrechtes“ der Eltern Begriffe nicht als Vorname verwendet werden, die bereits anderweitig belegt oder aber auch anstößig oder lächerlich sind. Des Weiteren scheiden Familiennamen als Vornamen grundsätzlich aus. Unzulässig ist es auch, Geschwistern denselben Vornamen als einzigen Vornamen beizulegen.

Wer im Zweifel ist, ob der für sein Kind vorgesehene Vorname auch in Personen­standsregister  eintragungsfähig ist, sollte sich möglichst frühzeitig durch einen Anruf oder, was noch besser ist, eine persönliche Vorsprache bei seinem Standesamt Klarheit verschaffen. Die Mitarbeiter des Standesamts Homburg sind gerne bereit, in der hier vorhandenen Fachliteratur und Rechtsprechung nachzuschlagen, um Zweifel auszuschließen und damit späteren Enttäuschungen vorzubeugen. 

Kann ein Vorname auch dann nicht gefunden werden, ist als letzte Möglichkeit eine Nachfrage bei der Universität Leipzig, Philologische Fakultät, Vornamensberatungsstelle oder (bei Vornamen afri­kanischer Herkunft) bei der Universität Hamburg gegeben. Dort wird geklärt, ob ein Vorname im Geburtenregister eingetragen werden kann. Die Entscheidung ergeht schriftlich und zwar innerhalb von zwei bis drei Tagen. Sie ist gebührenpflichtig.

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