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Das Bundeskabinett hat heute eine Erhöhung des betäubungsmittelrechtlich erlaubten Grenzwertes von Tetrahydrocannabinol (THC) in Nutzhanf beschlossen. Mit der Änderung passt die Bundesregierung die Vorgabe auf nationaler Ebene dem EU-Recht an. Im Nutzhanfsektor tätige Unternehmen wie etwa landwirtschaftliche Betriebe können nun Nutzhanf mit einem THC-Wert von 0,3 Prozent in den Verkehr bringen, sofern sie auch die weiteren Voraussetzungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfüllen. Bislang lag der Wert bei 0,2 Prozent THC.

Nutzhanf sind THC-arme Hanfsorten. Das Inverkehrbringen von Nutzhanf ist nur unter der Maßgabe erlaubt, dass der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Nutzhanf wird für die Herstellung von z. B. Hanffasern für Textilien oder Dämmstoffen verwendet. Auch wird Hanföl daraus gewonnen oder die Samen für den Verzehr genutzt.

Der THC-Gehalt von Nutzhanf unterliegt natürlichen Schwankungen. Durch den höheren Grenzwert haben die Nutzhanfanbaubetriebe hier nun einen größeren Spielraum. Zudem werden durch die Änderung auch Anbau und spätere Vermarktung von weiteren Sorten ermöglicht.

Die Änderung des zulässigen THC-Wertes ist notwendig, weil mit Inkrafttreten der neuen GAP-Strategieplanverordnung (EU) 2021/2115 der für Direktzahlungen zulässige THC-Wert auf 0,3 Prozent erhöht worden war. Mit der Änderung des BtMG wird der entsprechende Grenzwert nun auch auf nationaler Ebene angepasst. Landwirtschaftliche Betriebe können dafür auch Direktzahlungen im Rahmen der EU-Agrarpolitik erhalten.

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