Personen bei denen eine Corona-Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wird, müssen sich nach der Corona-Rechtsverordnung unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses und auf direktem Weg in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Vollständig geimpfte Personen müssen sich bei einem positiven PCR-Test ebenfalls in Quarantäne begeben. Ein gesonderter Quarantänebescheid der zuständigen Kommune kann entfallen, informiert das Gesundheitsministerium.

Betroffene sind allerdings weiter verpflichtet, mit dem Gesundheitsamt vor Ort Kontakt aufzunehmen: Nach Erhalt des Testergebnisses müssen Betroffene dem Gesundheitsamt unverzüglich mögliche Kontaktpersonen mitteilen. Außerdem muss das Gesundheitsamt über auftretende Symptome einer Corona-Infektion wie Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns informiert werden. Betroffenen wird darüber hinaus dringend empfohlen, die Kontaktpersonen sowie den Arbeitgeber über den Erhalt des positiven Testergebnisses zu informieren.

Wenn die Infektion symptomlos verläuft, kann die Quarantäne bei positiv getesteten Personen, die vollständig geimpft oder genesen waren, vorzeitig beendet werden. Dafür kann frühestens am fünften Tag nach dem Erhalt des positiven Testergebnisses ein PCR-Test durchgeführt werden. Sollte das Ergebnis negativ sein, müssen Betroffene dieses der Ortspolizeibehörde vorlegen. Damit endet die Absonderungspflicht.

Nicht-immunisierte Personen, die mit dem/der positiv getesteten Personen in einem Haushalt leben, müssen sich in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Diese kann vorzeitig beendet werden, wenn

  • frühestens fünf Tage nach Beginn der Absonderung ein PCR-Test durchgeführt wird, der negativ ausfällt, oder
  • frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonderung einen Schnelltest bei einer offiziellen Teststelle durchgeführt wird, der negativ ausfällt.

In beiden Fällen muss das zuständige Gesundheitsamt über den negativen Nachweis informiert werden.

Für immunisierte Personen, ohne Symptome, die mit dem/der positiv getesteten Personen in einem Haushalt leben, greift die Quarantäne-Regelung nicht (Ausnahme: nicht-verbreitete Virusvarianten). Allerdings sind sie per Verordnung zum Test verpflichtet, sollten sie Krankheitssymptome aufweisen.

Das Gesundheitsministerium weist außerdem darauf hin, dass Personen die gegen die Verpflichtung, sich bei mittels Testung nachgewiesener Infektion abzusondern verstoßen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro droht.

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