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Die Zuzahlung bei Medikamenten wird neu geregelt. Die Herkunft von unverpacktem Fleisch muss nun auch gekennzeichnet werden – und Batterien enthalten mehr recycelte Metalle. Die gesetzlichen Neuregelungen zum Febraur 2024 im Überblick.

Gesundheit

Zuzahlung bei Medikamenten
Rezeptpflichtige Medikamente aus der Apotheke sind in der Regel zuzahlungspflichtig. Ist das Medikament nicht in der gewünschten Packungsgröße vorrätig und werden stattdessen mehrere kleinere Packungen ausgegeben, wird es ab dem 1. Februar 2024 preiswerter: Wer zum Beispiel statt einer 100-Stück-Packung zwei 50-Stück-Packungen erhält, für den wird die Zuzahlung nur einmal fällig statt bisher zweimal.
Weitere Informationen beim Bundesgesundheitsministerium

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Verbraucherschutz

Herkunftsangabe bei unverpacktem Fleisch
Die Herkunft von Fleisch muss gekennzeichnet sein – das gilt ab dem 1. Februar 2024 auch bei nicht verpacktem, unverarbeitetem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Darauf müssen sich vor allem Fleischtheken und Metzgereien, aber auch Hofläden und Wochenmärkte einstellen. Die Kennzeichnung war bisher nur bei verpacktem Fleisch vorgeschrieben. Für unverpacktes Rindfleisch besteht bereits eine Pflicht zur Herkunftskennzeichnung.
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Mehr recycelte Metalle in Batterien
Ab dem 18. Februar 2024 gilt die Europäische Batterieverordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dann müssen Batterien einen gewissen Prozentsatz recycelter Metalle enthalten. Ab 2025 werden schrittweise Vorgaben zum Recyceln und Sammeln alter Batterien eingeführt und erhöht. Ab 2027 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Geräte-Batterien und -Akkus selbst ein- und ausbauen können – was etwa die Lebensdauer von Handys erhöht. Auf jeder Batterie steht dann ein Etikett und ein QR-Code mit Angaben zur Lebensdauer, Ladekapazität, Haltbarkeit, chemischer Zusammensetzung, gefährlichen Inhaltsstoffen und Sicherheitsrisiken.

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Justiz

Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert
Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, muss dafür ersatzweise ins Gefängnis. Künftig wird die Dauer der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe halbiert. Betroffene müssen zudem in Zukunft auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können.
Weitere Informationen zur Strafrechtsreform

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