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Im Februar 2022 stellte die Stadt Zweibrücken bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) einen Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung. Ziel war die Erweiterung des bestehenden Fashion Outlet Zweibrücken von 21.000 Quadratmetern auf 29.500 Quadratmeter Verkaufsfläche. Um dies zu ermöglichen, sind Änderungen des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Nach eingehender Prüfung hat die SGD Süd im August 2023 die Zielabweichung vom raumordnerischen Ziel “städtebauliches Integrationsgebot” des Landesentwicklungsprogramms unter Nebenbestimmungen zugelassen. Gegen diese Entscheidung erhoben die Städte Saarbrücken, Homburg und Neunkirchen fristgerecht Widerspruch und begründeten diesen ausführlich.

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Nun hat die SGD Süd die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen. Die Prüfung ergab, dass den Widerspruchsführern die notwendige Widerspruchsbefugnis fehlt. Zudem entfaltet das raumordnerische Ziel “städtebauliches Integrationsgebot” keine drittschützende Wirkung, wodurch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts vorliegt.

Damit kann die geplante Erweiterung des Fashion Outlet Zweibrücken wie vorgesehen fortgeführt werden. Doch Homburg will, laut einer heutigen Pressemitteilung, die Erweiterungspläne für das Fashion Outlet in Zweibrücken trotz jüngster Entscheidung der SGD Süd nicht klaglos hinnehmen.

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Dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd in Neustadt/Weinstraße aktuell die Widersprüche der Städte Homburg, Neunkirchen und Saarbrücken gegen die Erweiterung des Fashion Outlet Zweibrücken wegen „mangelnder Widerspruchsbefugnis“ zurückgewiesen hat, heißt für Homburgs Bürgermeister Michael Forster keinesfalls, dass die Kreis- und Universitätsstadt die Pläne in der benachbarten Pfalz in der Folge klaglos hinnehmen werde.

„Zunächst einmal werden wir die jüngste Entscheidung der SGD von unseren Anwälten prüfen und in ihrer Konsequenz bewerten lassen. Natürlich werden wir uns auch eng mit Saarbrücken und Neunkirchen bezüglich weiterer Schritte abstimmen“, sagt Forster in einer ersten Stellungnahme. Für ihn sei aber klar, dass der juristische Weg noch lange nicht beendet ist. „Wir sehen in den Plänen, die in Zweibrücken in Sachen deutlicher Erweiterung vorangetrieben werden, unvermindert eine große Gefahr für unsere jeweilige Innenstadt. Dagegen werden wir weiterhin mit allen juristischen Mitteln vorgehen, sofern wir eine realistische Chance auf Erfolg sehen und sofern der neugewählte Stadtrat der Verwaltungsspitze dafür ein Mandat gibt“, kündigt der designierte Oberbürgermeister an.

Eine neuerliche Möglichkeit für eine erfolgreiche juristische Auseinandersetzung könnte die Tatsache eröffnen, dass der Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken, auf dessen Gelände das derzeit über rund 120 Läden und Gastronomiebetriebe verfügende Outlet liegt, offenbar gerade mit der Aufstellung des Bebauungsplans für die Erweiterung befasst ist. Nach Erlass des Bebauungsplans seien juristische Klagen gegen diesen Plan möglich, „denn“, so formuliert Forster, „es werden in der Folge natürlich auch Festlegungen über künftig zulässige Warensortimente und Flächengrößen getroffen“.

Nochmal im Detail: Hintergrund der aktuellen Entwicklung ist die Tatsache, dass die Stadt Zweibrücken im Februar 2022 bei der SGD Süd als Obere Landesplanungsbehörde einen Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung gestellt hat. Der Grund für dieses Zielabweichungsverfahren ist die geplante Erweiterung des bestehenden Fashion Outlet Zweibrücken von derzeit 21 000 Quadratmeter Verkaufsfläche auf insgesamt 29 500 Quadratmeter Verkaufsfläche.

„Hierfür ist eine Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Zweibrücken zur Darstellung einer Sonderbaufläche „großflächiger Einzelhandel” in Verbindung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich“, erläutert Forster. Die SGD Süd hatte nach Prüfung im August 2023 die Zielabweichung vom raumordnerischen Ziel „städtebauliches Integrationsgebot” des Landesentwicklungsprogramms mit Nebenbestimmungen zugelassen.

„Gegen diese Entscheidung haben wir, wie auch Saarbrücken und Neunkirchen, fristgerecht Widerspruch erhoben und in der darauffolgenden Zeit auch umfänglich begründet“, sagt Forster. Dass die SGD Süd jetzt diese drei Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden aus diesem Monat als unzulässig zurückgewiesen hat, gelte es zunächst einmal zu akzeptieren.

Die Widerspruchsbehörde kam in allen drei Verfahren – so ist es auf der Homepage der SGD zu lesen – zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Widersprüche wegen mangelnder Widerspruchsbefugnis unzulässig sind. Die SGD schreibt weiter: Darüber hinaus entfaltet das raumordnerische Ziel „städtebauliches Integrationsgebot” keine drittschützende Wirkung, so dass die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts, welches für die Widersprechenden streiten könnte, nach keiner Betrachtungsweise gegeben ist. „Ob diese Begründung in der Folge Bestand haben wird, wird die Prüfung durch unsere Anwälte zeigen“, sagt der Homburger Verwaltungschef.

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