Um Familien zu stärken und Steuerzahler zu entlasten, hat das Kabinett das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen: Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht.
Insgesamt zwölf Milliarden Euro jährlich plant die Bundesregierung für die Entlastung von Familien und Kindern. Insbesondere Familien und Bezieher mit niedrigem und mittleren Einkommen sollen mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz gestärkt werden.
Eltern sind aufgrund ihrer familiären Pflichten finanziell oft weniger leistungsfähig als kinderlose Menschen. Ein wichtiges Werkzeug zur Familienentlastung ist deshalb das Kindergeld. Das Zweite Familienentlastungsgesetz sieht eine Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind vor. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit 219 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind sogar 250 Euro.
Auch bei der Bemessung der Einkommensteuer muss die zusätzliche Belastung von Familien berücksichtigt werden. Deshalb erhöht die Bundesregierung außerdem den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer. Jeder Freibetrag wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.
Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Sowohl für das Veranlagungsjahr 2021 als auch für 2022 wird der Grundfreibetrag erhöht. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr. Das sind 576 Euro mehr als noch im Veranlagungsjahr 2020. Diese Änderung kommt Familien, aber auch kinderlosen Steuerzahlenden zu Gute.
Aktuell | ab 2021 | ab 2022 | |
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
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9.408 € | 9.696 € | 9.984 € |
Kinderfreibetrag (pro Elternteil)
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2.586 € | 2.730 € | – |
Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (pro Elternteil)
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1.320 € | 1.464 € | – |
Kindergeld (monatlich) 1. & 2.Kind 3.Kind 4.Kind & weitere |
204 € 210 € 235 € |
219 € 225 € 250 € |
– |
Verfassungsrechtlich geboten sind die Anpassung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag an die Vorgaben des jährlichen Existenzminimumberichts. Der Koalitionsvertrag sieht aber vor, den Kinderfreibetrag an die Kindergeld- Erhöhung zu koppeln. Deshalb übersteigt der Freibetrag das Kinderexistenzminimum. So setzt sich die Bundesregierung nachhaltig gegen Kinderarmut ein. Bedingt durch den Abbau der “kalten Progression”, geht auch die Grundfreibetrags-Erhöhung für 2021 über das Existenzminimum für Erwachsene hinaus.
Die Einkommenssteuer wird in Deutschland mithilfe von Einkommensstufen berechnet. Bekommt jemand eine Gehaltserhöhung, muss er deshalb mehr Steuern zahlen. Durch das gleichzeitig steigende Preisniveau kann die Person schlussendlich weniger Geld als vor der Gehaltserhöhung haben. Dieses Phänomen wird als “kalte Progression” bezeichnet.