Symbolbild

Neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein, andere bis Ende 2026 nachgerüstet werden. Das hat das Kabinett beschlossen. Es bedarf dann keines Ablesers mehr, der zu einem vereinbarten Zeitpunkt vor Ort den Verbrauch abliest. Die neue Technik wird allen helfen zu sparen. Künftig muss der Heizkostenabrechnung zudem ein Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch beigefügt werden.  

Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung beschlossen. Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Sie enthält hierzu Regelungen zur

  • Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung,
  • Verbrauchsinformation von Endnutzern und zu
  • Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen.

Entsprechend einer Empfehlung des Bundeskartellamts soll die Novelle durch Vorgaben zur Interoperabilität von Systemen und Geräten verschiedener Hersteller den Wettbewerb stärken und so auch den Verbrauchern zugutekommen.

Welche Ausstattung zur Verbrauchsmessung ist hiervon betroffen? 

Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bereits seit dem 25.10.2020 fernablesbar sein. Davor eingebaute Teile müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.

Wie wird die Datensicherheit gewährleistet?

Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden. Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.

Wann und wie werden Endnutzer zu ihrem Verbrauch informiert?

Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Endnutzern (i.d.R. Mietern) Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen, und zwar ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung mindestens zweimal im Jahr und ab dem 2022 mindestens monatlich.

Weitere Informationen müssen mit den Abrechnungen bereitgestellt werden, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Vorgelegt werden müssen außerdem zum einen ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und zum anderen Vergleiche mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden.

Wie soll der Wettbewerb gestärkt werden?

Der Wettbewerb soll gestärkt werden, indem neu installierte Geräte interoperabel mit Geräten oder Systemen anderer Anbieter sind und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein müssen. Bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

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