Symbolbild - Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 3.6.2020 einen Antrag von Betreibern einer Prostitutionsstätte (Antragstellerin) gegen das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in § 4 Abs. 3 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass das absolute Verbot der Prostitution und von Prostitutionsstätten mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zu rechtfertigen sei und dabei auf ein von ihr entwickeltes umfangreiches Hygienekonzept verwiesen.

Insbesondere liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistern wie Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagesalons vor, für die in der Rechtsverordnung eine Zulassung mit geeigneten Hygieneanforderungen vorgesehen sei.

Der 2. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass das Verbot des Betriebs einer Prostitutionsstätte nach § 4 Abs. 3 CPV bis zum 24.6.2020 auch mit Blick auf die von der Antragstellerin formulierten Hygienevorgaben nach wie vor erforderlich und verhältnismäßig ist. Dieses Konzept sei ungeeignet, die in dem Bereich bestehenden gesteigerten Infektionsrisiken wesentlich zu reduzieren.

Anders als hinsichtlich der für andere „körpernahe Dienstleistungen“ geltenden weitreichenden Hygiene-, Vorsichtsund Reinigungsvorgaben sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstleistungen eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben und der Sicherstellung einer Nachverfolgung bei Auftreten von Infektionsfällen bei realistischer Betrachtung nicht zu gewährleisten.

Bei Abwägung der Auswirkungen des zeitlich befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin mit den Grundrechten der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der „noch gesunden“ Personen vorrangig.

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