Zum 1. Juli 2022 müssen Stromkunden keine EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) mehr über ihre Stromrechnung zahlen. Die sich daraus ergebende Entlastung sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben. Damit treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem momentanen Energiepreisanstieg entschieden entgegen und sorgen für eine spürbare Entlastung.
Das Bundeskabinett hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ beschlossen. Damit die beschlossene Entlastung zum 1. Juli 2022 planmäßig erfolgen kann, wird die Formulierungshilfe nun dem Deutschen Bundestag zur weiteren Beschlussfassung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.
Absenkung befristet bis Ende Dezember 2022
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) senken ab dem 1. Juli 2022 die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf 0 ct/kWh. Die Einnahmeausfälle, die den ÜNB hierdurch entstehen, werden diesen vom Bund und im erforderlichen Umfang aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ (EKF) erstattet. Bereits im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg nun noch früher entschieden entgegen. Die dauerhafte Absenkung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh ab 2023 ist Bestandteil der großen EEG-Novelle und Teil des sogenannten „Osterpakets“.
Die Förderkosten für erneuerbare Energien werden künftig aus dem EKF finanziert und die EEG-Förderung über den Strompreis damit beendet. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 wird der EKF zukünftig mit rund 6,6 Milliarden Euro belastet. Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wird bei Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Die Einnahmen aus diesem Strompreisbestandteil fließen auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber.
Weitergabe der Entlastung an Stromkunden unerlässlich
Der Wegfall der EEG-Umlage dient allein und ausschließlich der Entlastung der Strom beziehenden Unternehmen. Die betrifft in erster Linie alle Strom beziehenden Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine vierköpfige Familie wird beispielsweise durch die Absenkung im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet. Auch Unternehmen, die derzeit die volle EEG-Umlage zahlen – soweit diese nicht unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen und von der EEG-Umlagepflicht befreit sind – profitieren.
Um diesen Gesetzeszweck zu erreichen, ist eine gesetzliche Absicherung der Weitergabe dieser Kostenentlastung an die Letztverbraucher unverzichtbar. Um sicherzustellen, dass diese Entlastung auch tatsächlich ab dem 1. Juli 2022 an die Endverbraucher weitergegeben wird, sind Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz erforderlich. Sie sollen rechtlich absichern, dass die Stromversorger zu einer unterjährigen Senkung ihrer Endverbraucherpreise in Höhe der weggefallenen EEG-Umlage verpflichtet werden.
Die Stromversorgungsunternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Stromkunden über die Preisänderung gesondert zu informieren. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht. Zuletzt wurde die EEG-Umlage zum 1. Januar 2022 durch die ehemalige Große Koalition gesenkt. Derzeit müssen Kunden einen Zuschlag von 3,72 ct/kWh zahlen – vorher, in 2021, waren es 6,5 ct/kWh.
Wie setzt sich grundsätzlich der Strompreis zusammen?
In die Kalkulation des Strompreises, den Endkunden entrichten müssen, fließen – neben Verwaltungskosten der Stromversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile. Dazu zählt insbesondere die EEG-Umlage, jedoch auch Umsatzsteuer, Stromsteuer und eine Konzessionsabgabe.