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Neustadt a. d. W. (ots) – Höher, schneller, leichter: Aufgrund der Corona-Pandemie verbessert die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld. Aber: Wer Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Außerdem erhöht sich durch den Bezug von Kurzarbeitergeld der Progressionsvorbehalt. Die wichtigsten Informationen samt einem Rechenbeispiel zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) in einem Überblick.

Bislang waren es 30 Prozent der Beschäftigten, die in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein mussten, jetzt wird Kurzarbeit bereits bei einem Anteil von lediglich zehn Prozent betroffener Beschäftigter anerkannt. Arbeitnehmer sind außerdem derzeit nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln (“negatives Arbeitszeitsaldo”), bevor Kurzarbeit ermöglicht wird. Die dritte entscheidende Erleichterung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge, wie sie auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden.

Unternehmern erhalten Kurzarbeitergeld zu den leichteren Bedingungen dann, wenn ihnen wirtschaftliche Einbußen wegen des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Einschränkungen entstehen. Die Beantragung ist Sache des Arbeitgebers. Dieser muss die Details mit der Agentur für Arbeit klären. Arbeitnehmer müssen also nicht aktiv werden. Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden.

Für Arbeitnehmer bringt das Kurzarbeitergeld finanzielle Einbußen mit sich. Die Agentur für Arbeit übernimmt bislang nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern zahlt sie bis dato 67 Prozent für maximal zwölf Monate. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.

Die Koalitionsspitzen heben das Kurzarbeitergeld gestaffelt an. Wer das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs 70 Prozent. Für Haushalte mit Kindern sind es 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des Bezuges bekommen Arbeitnehmer ohne Kinder 80 Prozent und Haushalte mit Kindern 87 Prozent – und zwar längstens bis Ende 2020. Außerdem: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die sich etwas hinzuverdienen, werden ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

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