Bild: Stephan Bonaventura
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Ab heute gilt im Saarland die Maskenpflicht im Freien nur noch bei Veranstaltungen wenn der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

Die Maskenpflicht in Innenräumen (Veranstaltungen, Ladenlokale etc.) und dem ÖPNV besteht weiterhin. Ausnahme: in Innenräumen und bei Veranstaltungen, wenn 2Gplus eingehalten wird entfällt die Maskenpflicht. Wichtig hierfür ist, dass der Testnachweis bei Eintritt nicht älter als sechs Stunden sein darf.

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Clubs und Discotheken dürfen heute unter 2Gplus wieder öffnen. Der Testnachweis darf nicht älter als 6 Stunden sein. Für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besuchern gilt 2G. Die Auslastungsgrenze von Veranstaltungen wird außerdem erhöht: 60 % im Innenbereich mit maximal 6.000 Besuchern und 75 % im Außenbereich mit maximal 25.000 Besuchern.

Für alle anderen Bereiche, die vorher mit 2G oder 2Gplus beschränkt waren, gilt ab dem 04.03. die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet).

Dazu zählen u.a.:

  • Friseurläden
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Gastronomie
  • Schwimmbäder und Saunen
  • Teilnahme am Freizeit-/Amateursport / Fitnessstudios / Tanzschulen
  • Museen, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Opern
  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 2.000 Besucher

Eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen.

Die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.

  • außerschulische Bildungsveranstaltungen (z.B. Fahrschulen, Fort- und Weiterbildungen, Hundeschulen, Kunstschulen, Flugschulen, Erste-Hilfe-Kurse etc.)
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen privater Anbieter
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote, wobei ein Testnachweis alle 72 Stunden oder alternativ ein 2G-Nachweis einmalig bei Beginn der Reise zu führen ist,

In der Hotellerie muss der Testnachweis entweder alle 72 Stunden erbracht werden oder alternativ bei Anreise einmalig ein 2G-Nachweis vorgezeigt werden.

Im Rahmen der Landtagswahl gilt für die Wahlhandlung im Wahllokal, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlbeobachtung im gesamten Gebäude und dessen unmittelbaren Zugangsbereichs die Abstandsempfehlung und die Maskenpflicht.

 Ab dem 5. März 2022 treten weitere Erleichterungen im Schulbereich in Kraft.

So entfällt die Maskenpflicht im Musik- und Sportunterricht und schulfremde Personen dürfen das Schulareal wieder unter Einhaltung der 3G-Regelung betreten.

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