Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 ein Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes gebilligt, das der Bundestag erst am Morgen desselben Tages verabschiedet hatte. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Die geltende Rechtslage lässt eine Kandidatenaufstellung ohne Präsenz nicht zu. Dies soll nun vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie durch die Änderung ermöglicht werden.
In der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass Präsenz-Versammlungen zur Kandidatenaufstellung für die Bundestagswahl nicht immer in dem dafür vorgesehenen Zeitraum durchführbar sind. Nach der geltenden Rechtslage gibt es aber keine Möglichkeit, in solchen Fällen auf Kandidatenaufstellungen in Präsenz-Versammlungen zu verzichten.
Künftig kann das Bundesinnenministerium in Fällen von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen per Verordnung die Benennung von Wahlbewerbern ohne die Durchführung von Versammlungen erlauben. Voraussetzung: der Deutsche Bundestag stellt fest, dass Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerbern ganz oder teilweise unmöglich sind. Das Gesetz schafft zudem die Grundlage dafür, dass Vertreterinnen und Vertreter in Organen und sonstigen Gliederungen ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, also beispielsweise online abstimmen können.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.