Der Bundesrat hat am 6. November 2020 ein Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes gebilligt, das der Bundestag zuvor beschlossen hatte. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Das Gesetz hält am Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl fest. Dabei ist die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert. Die gewonnenen Direktmandate werden auf die Listenmandate angerechnet. Es bleibt bei der 2013 eingeführten Sitzzahlerhöhung zum Ausgleich von Überhangmandaten. Weiterhin sollen die Sitze auch in einem ersten Schritt nach festen Sitzkontingenten der Länder und in einem zweiten bundesweit verteilt werden. So werden die Bundestagsmandate föderal ausgewogen vergeben. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält als ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zustehen würden, und ziehen Ausgleichsmandate für andere Parteien nach sich.

Damit sich der Bundestag nicht mehr so stark vergrößert, beginnt der Ausgleich von Überhangmandaten künftig erst nach dem dritten Überhangmandat. Außerdem werden Wahlkreismandate auch auf Listenmandate der gleichen Partei in anderen Ländern angerechnet. Die Zahl der Wahlkreise sinkt nach der nächsten Bundestagswahl von 299 auf 280.

Der Deutsche Bundestag hat auf der Grundlage des bisherigen Wahlrechts eine Größe von 709 Abgeordneten erreicht. Eine weitere Erhöhung der Sitzzahl ist nicht ausgeschlossen. Dies könnte den Deutschen Bundestag an die Grenzen seiner Arbeits- und Handlungsfähigkeit bringen. Das Gesetz schafft zudem eine Reformkommission beim Bundestag. Sie befasst sich mit Fragen des Wahlrechts und erarbeitet Empfehlungen. Dabei soll sie sich laut Bundestagsbeschluss auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren sowie mit der Dauer der Legislaturperiode befassen und Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit erarbeiten. Darüber hinaus wird das Gremium Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Bundestag zu erreichen.

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat eine Änderung des Abgeordnetengesetzes gebilligt, die zusätzliche Ordnungsgeldtatbestände schafft. Bislang sah das Gesetz die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur vor, wenn die Abgeordneten die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten oder Einkünften verletzen. Künftig kann ein Ordnungsgeld auch wegen Verstößen gegen die Anzeigepflicht von Spenden und das Verbot der Annahme unzulässiger Zuwendungen verhängt werden.

Das Gesetz schafft zudem nicht mehr zeitgemäße Verpflichtung zur Veröffentlichung von Verhaltensregeln und Einkünften in einem gedruckten Amtlichen Handbuch des Bundestages ab und ermöglicht eine ausschließliche Online-Publikation. Auch die Erstattung für Tätigkeiten der Abgeordnetenmitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung bei der parlamentarischen Arbeit dienen, verbietet das Gesetz. Das Präsidium kann gegen Abgeordnete, die hiergegen verstoßen, ein Ordnungsgeld verhängen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 angemahnt, der Bundestag habe dafür zu sorgen, dass solche Beschäftigte nicht im Wahlkampf eingesetzt werden. Über die Bundesregierung wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

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