Heirat, Elternschaft oder Unternehmensgründung: Es gibt Veränderungen im eigenen Leben, mit denen die Verantwortung für andere zunimmt – auch und besonders im Fall des eigenen Todes. Zumindest finanziell kann man dafür mit einer Risikolebensversicherung vorsorgen. Karina Hauser, Versicherungsexpertin bei CosmosDirekt, dem Direktversicherer der Generali in Deutschland, erklärt, warum Versicherte dabei das Bezugsrecht berücksichtigen sollten und was es dabei zu beachten gibt.
Wer im Todesfall durch die Risikolebensversicherung finanziell begünstigt werden soll, legt der Versicherungsnehmer vertraglich fest. Begünstigte können der Ehepartner, Kinder, Verwandte oder Geschäftspartner sein. “Wichtig ist, dass derjenige, der die Leistung erhalten soll, genau benannt wird. Am besten mit dem Namen, Adresse und Geburtsdatum”, sagt Karina Hauser. “Im Leistungsfall können den Hinterbliebenen dadurch viele Formalitäten erspart bleiben.” Sollen mehrere Personen bezugsberechtigt sein, kann die jeweilige Anteilshöhe genau definiert werden. Andernfalls sind alle zu gleichen Teilen berechtigt.
Benennt der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten, wird die Summe im Todesfall Teil der Erbmasse. In diesem Fall findet die Auszahlung erst nach einer eingehenderen Prüfung der Erbberechtigung statt. Generell gilt: Das Bezugsrecht hat sowohl gegenüber der gesetzlichen Erbfolge als auch einem Testament Vorrang. “Wer sichergehen möchte, dass die Versicherungsleistung die Person erhält, für die sie gedacht ist, sollte das Bezugsrecht immer aktuell halten”, empfiehlt Karina Hauser. “Ein namentliches Bezugsrecht steht über allem, auch über beispielsweise anderen testamentarischen Verfügungen.” Hochzeit, Scheidung oder Nachwuchs sind häufig Anlässe, um das Bezugsrecht zu ändern. Abgesehen davon sollte die Versicherung stets auch über Adress- oder Namensänderungen der Bezugsberechtigten informiert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Versicherungssumme möglichst schnell an den gewünschten Empfänger ausgezahlt werden kann.
Kapitalleistungen aus Risikolebensversicherungsverträgen sind nicht einkommensteuerpflichtig, allerdings fallen sie unter die Erbschaftsteuerpflicht. Je nach Ausschöpfung der Freibeträge kann eine Erbschaftssteuer anfallen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Für Kinder und Stiefkinder beträgt er 400.000 Euro. Unverheiratete Paare haben hingegen nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Bezugszahlungen liegen die entsprechenden Erbschaftsteuersätze zwischen sieben und 50 Prozent.[1]
Wer seine Versicherungsangelegenheiten online regelt, muss im Falle des eigenen Todes keine Zugangsdaten wie Passwörter für die Bezugsberechtigten hinterlassen. “Bezugsberechtigte und Erben erhalten alle nötigen Informationen von der Versicherung”, informiert Karina Hauser. Im Ernstfall gibt der Versicherer darüber Auskunft, mit welchen Unterlagen sich eine Bezugsberechtigung nachweisen lässt.
[1] Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html