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Seit 2018 gelten längere Abgabefristen für die Steuererklärung – Stichtag ist der 31. Juli. Gleichzeitig ist es schwieriger, die Abgabefrist zu verlängern. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat die wichtigsten Fakten zusammen gefasst.

Jeder, der seine Steuererklärung selbst erstellt, kann sich seit 2018 zwei Monate mehr Zeit lassen. Früher galt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung aus dem Vorjahr; inzwischen ist es der 31. Juli. Das gleiche Prinzip gilt auch für die Profis, also Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine: Sie haben seit 2018 theoretisch Zeit bis zum letzten Februar-Tag des Zweitfolgejahres, um die Steuererklärung ihrer Mandanten beziehungsweise Mitglieder einzureichen. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2019 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2020 Zeit. Wer eine Steuererklärung abgeben muss und das von Profis wie einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erledigen lässt, hat für die Einreichung der Steuererklärung 2019 bis Ende Februar 2021 Zeit.

Grundsätzlich entscheidet nicht mehr das Finanzamt, wann ein Verspätungszuschlag fällig ist; vielmehr ist der Prozess automatisiert: Jeder muss einen Verspätungszuschlag zahlen, der seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt und keine Fristverlängerung beantragt hat. Allerdings sind Fristverlängerungen nur noch in Ausnahmefällen möglich und müssen schriftlich begründet werden. Das Gleiche gilt für Steuerzahler, die von der Finanzbehörde aufgefordert werden, ihre Steuererklärung vorzeitig abzugeben, und den genannten Termin versäumen.

Die Höhe des Zuschlags ist gesetzlich festgelegt, sie beläuft sich grundsätzlich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Mindestens muss man allerdings 25 Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 25.000 Euro.

Steuererklärung abgeben lohnt sich: Laut Statistischem Bundesamt ließen sich 2016 von den rund 25,5 Millionen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13,7 Millionen zur Einkommensteuer veranlagen. Davon erhielten dem Statistischen Bundesamt zufolge 12 Millionen Steuerpflichtige eine Steuererstattung, die im Durchschnitt bei 1.027 Euro lag. Besonders häufig seien Rückerstattungen zwischen 100 und 1.000 Euro (58 Prozent) gewesen.

Die VLH: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

(ots)

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