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Symbolbild

Die saarländische Landesregierung hat im heutigen Ministerrat entschieden, die Corona Verordnung des Saarlandes ab Mittwoch, 1. März 2023 anzupassen. Die Verordnung ist bis einschließlich 7. April 2023 gültig.

Aufgrund der Aussetzung der entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz, entfallen ab dem 1. März 2023 die Testpflichten für Beschäftigte, Besucher und Patienten in vulnerablen Einrichtungen. Die Regelungen zum Testregime wurden entsprechend in der saarländischen Corona Verordnung gestrichen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt für Besucher von Krankenhäusern, Rehakliniken, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und Arztpraxen weiterhin – voraussichtlich bis zum 7. April 2023 – die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Für das Personal wird die Pflicht ausgesetzt.

Die Corona-Verordnung des Saarlandes enthält damit im Wesentlichen lediglich noch die Absonderungsregelungen bzw. die Regelungen zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen. Das bedeutet, dass Personen die mittels Antigen- oder PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden bzw. sich selbst positiv getestet haben, weiterhin eine FFP2-Maske tragen müssen, wenn sie sich außerhalb der eigenen Wohnung aufhalten.

Die Maskenpflicht gilt nicht,

  • unter freiem Himmel, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
  • in Innenräumen, in denen sich zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen aufhalten;
  • für Kinder, die noch nicht eingeschult sind;
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.

Kinder bis 10 Jahren dürfen außerdem alternativ eine OP-Maske tragen.

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