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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 27. April 2020 die Eilanträge von mehreren Inhabern von Fitnessstudios im Saarland auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.4.2020 zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung ist der Betrieb von Einrichtungen verboten, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Hierzu zählen insbesondere auch Fitnessstudios.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge auf Außervollzugsetzung dieser Vorschrift mit der Begründung zurückgewiesen, beim Betrieb von Fitnessstudios könne es selbst in dem Fall, dass diese von Kunden ohne Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden.

Vor allem sei durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen (= feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft) konkret zu befürchten. Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) sei daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden.

Die vorübergehende Schließung der Fitnessstudios treffe deren Inhaber nicht unverhältnismäßig.

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