HOMBURG1 | SAARLAND NACHRICHTEN
Angesicht der derzeitigen Diskussion im Zusammenhang mit den Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Auszahlung von Finanzhilfen (Hilfen, die über die Soforthilfe hinausgehen) weist das Finanzministerium auf folgendes hin:
In den vom Finanzministerium den Landkreisen und dem Regionalverband zur Verfügung gestellten Unterlagen wird hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensgrenzen für den Regelfall an die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB II) angeknüpft. Diese Regelung ist aber lediglich eine „Kann-Bestimmung“. Das heißt, die Landkreise und der Regionalverband haben bei ihrer Entscheidung einen Ermessenspielraum, etwa im Fall von größeren Schäden Finanzhilfen auch bei Überschreiten der Einkommens- und Vermögensgrenzen zu gewähren.
Das Finanzministerium betont in diesem Zusammenhang, dass die Regelung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen so auch beispielsweise in Bayern besteht.
Zur Klarstellung zum Thema Soforthilfe:
Als erste schnelle Hilfe ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann eine Soforthilfe in Höhe von 1.500€ an Privathaushalte bewilligt werden. Über die Bewilligung dieser Soforthilfe, für die auch ein existenzbedrohender Schaden vorliegen muss, wird vor Ort von den Landkreisen und dem Regionalverband nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
Das Land geht davon aus, dass die Landkreise und der Regionalverband zeitnah und zügig im Sinne der Betroffenen handeln und die gebotene Hilfe umsetzen.
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