„Bisher hat das Land keinen einzigen Euro Vergütung an den Investor des HTW-Hochhauses gezahlt“, erklärte Finanzstaatssekretär Dr. Axel Spies im Haushalts- und Finanzausschuss des saarländischen Landtags am heutigen Mittwoch (22.06.2016). „Auch die im Raume stehenden 11 Mio. Euro für die brandschutzrechtliche Ertüchtigung des Hochhauses sind allein Sache des Investors, belasten also den Landeshaushalt nicht. Insoweit sind Aussagen, die Verzögerungen beim HTW-Hochhaus hätten zusätzliche Ausgaben des Landes in Höhe von 16 Millionen Euro zur Folge, nicht nachvollziehbar“, so Spies. „Wenn die Kündigung des Projektvertrages erfolgt, wird das Land selbst die Ertüchtigungsmaßnahmen durchführen, sich für die Kosten selbstverständlich dadurch schadlos halten, dass dann an den Investor bzw. seine finanzierende Bank keine Vergütung gezahlt wird“.
In diesem Zusammenhang wies Spies auch darauf hin, dass der Vorschlag der Zukunftsinitiative, auf Brandschutznachrüstungsarbeiten an dem Hochhaus zu verzichten und es als reines Bürohaus zu nutzen, nicht realistisch sei, weil auch eine Nutzung als Bürohaus eine brandschutzrechtliche Ertüchtigung voraussetzt.
Schließlich wies Spies auch den Vorwurf zurück, dass die Landesregierung aus den Schwierigkeiten des ÖPP-Projektes HTW-Hochhaus nichts gelernt habe und mit dem Zentralgebäude der HTW erneut ein ÖPP-Projekt in Auftrag gebe:
„Im Gegensatz zum Hochhaus ist das Land beim geplanten Zentralgebäude selbst Bauherr. Der private Partner übernimmt lediglich Finanzierung und Bau sowie Teile der Planung“, erklärte Finanzstaatssekretär Dr. Axel Spies im Haushalts und Finanzausschuss des saarländischen Landtags am Mittwoch (22.06.2016). „Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Generalübernehmervertrag, bei dem das Land selbst Bauherr ist, d. h. die Planung bis zur Genehmigungsreife selbst geleitet hat und der Betrieb durch die HTW selbst vorgesehen ist.“
Im Unterschied dazu werden im klassischen ÖPP-Verfahren – wie beim HTW-Hochhaus – die Bauherrenfunktion, Planung, Bau, Finanzierung und der Betrieb über einen längeren Zeitraum vom privaten Partner übernommen. Im vorliegenden Fall übernimmt der private Partner lediglich Finanzierung und Bau sowie Teile der Planung. Axel Spies: „Wenn das Land die Bauherrenrolle übernimmt, bedeutet das, dass das Land die Steuerung des Projektes selbst in der Hand hat, d.h. auch plant und für die Herstellung des Baurechts sorgt.“
Für das Projekt besteht bereits Baurecht: Da es sich beim Zentralgebäude im Gegensatz zum Hochhausprojekt um ein Bauvorhaben des Landes (als Bauherr) handelt und das Land die konzeptionellen Planung selbst betreut hat, sind die Voraussetzungen nach § 62 Landesbauordnung (LBO) gegeben. Insofern ist für diese Maßnahme kein Bauantrag bei der unteren Bauaufsicht (UBA) erforderlich. Das Amt für Bau und Liegenschaften (ABL) als Baudienststelle des Landes führt selbst ein internes Verfahren durch, durch das die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sichergestellt wird. Dieses interne Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen.
Das Vergabeverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Das Verfahren sei anonym. Angaben zum Generalübernehmer könnten erst nach abgeschlossener Vergabe erfolgen. Die Vergabe an einen Generalübernehmer stehe unmittelbar bevor.
Ein Projekt wie das HTW Zentralgebäude benötigt einen erheblichen zeitlichen Vorlauf. Im Jahr 2010 wurde in einem externen Gutachten festgestellt dass die Realisierung über einen Generalübernehmer wirtschaftliche Vorteile gegenüber der Eigenrealisierung aufweist. Die Vorteilhaftigkeit ergab sich darüber hinaus im Rahmen von Modellrechnungen unter verschiedenen Annahmen. Auf dieser Grundlage erfolgte die Grundsatzentscheidung für eine Realisierung über einen Generalübernehmer und die entsprechende Ausschreibung. Ein Abbruch des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht nur mit erheblichem Zeitverlust sondern auch mit massiven Kostensteigerungen verbunden. Ein Großteil der bisher getätigten Projektkosten wäre verloren. Der Rechnungshof hat in einer Entscheidung von März bestätigt, dass das Vergabeverfahren beim Zentralgebäude aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus nicht mehr gestoppt werden sollte.
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