Am 23. April 2021 ist das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz mit der sogenannten „Corona-Notbremse“ in Kraft getreten. Es umfasst ab  einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Regelungen, die auch für den Schul- und Kitabetrieb im Saarland maßgeblich sind. Ergänzend hat die Landesregierung entschieden, den Wechselunterricht an den Schulen zunächst bis zum 8. Mai grundsätzlich weiterzuführen.

Das Bundesinfektionsschutzgesetz regelt die Schließung von Schulen und Kitas ab einer 7-Tages-Inzidenz von 165. Liegt der vom Robert-Koch-Institut (RKI) ermittelte 7-Tages-Inzidenzwert in einem Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, muss an den Schulen grundsätzlich von Wechselunterricht in Präsenz auf Distanzunterricht umgestellt werden. Ab dem fünften Tag nach dem Überschreiten des Schwellenwertes ist Präsenzunterricht untersagt. Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen und Förderschulen, für die weiterhin Präsenz- bzw. Wechselunterricht in den bisherigen Beschulungsmodellen stattfindet. Der Kita-Betrieb ist in diesem Fall laut Bundesgesetz auf Notbetreuung umzustellen. Auch an den Schulen wird ein pädagogisches Angebot bzw. Nachmittagsbetreuung vorgehalten. Wenn  an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert  von 165 unterschritten ist, werden die beschriebenen Beschränkungen zum übernächsten Tag aufgehoben.

Ausnahmeregelungen für Förderschulen und Abschluss-Schüler

An den Förderschulen werden wie bisher je nach Förderschwerpunkt die Beschulungsmodelle in Absprache mit der Schulaufsicht standortspezifisch festgelegt. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 an den Gemeinschaftsschulen sowie vergleichbare Jahrgangsstufen beziehungsweise Lerngruppen an den  Förderschulen bleiben grundsätzlich weiterhin im Wechselunterricht. An den  beruflichen Schulen werden die Abschlussklassen der Fachoberschule, der  Fachschulen, der Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen, der Berufsschulen und der Ausbildungsvorbereitung weiter im Wechselunterricht beschult. Für die Schüler*innen des Abiturjahrgangs 2022 findet Wechselunterricht in Präsenz statt, ebenso für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruflichen Schulen.

Pädagogisches Angebot, Kita-Notbetreuung und Übernahme von Elternbeiträgen

Liegt der 7-Tages-Inzidenzwert laut RKI in einem Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, sind Erziehungsberechtigte erneut aufgerufen, ihre Kinder zuhause zu betreuen. Es gilt der Grundsatz: Wer sein Kind zuhause betreuen kann, soll das tun. Das pädagogische Angebot an den Grundschulen gibt es aber weiterhin, Nachmittagsbetreuung findet ebenfalls statt. Gleiches gilt für die Klassenstufen 5 und 6 der Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das pädagogische Angebot am Vormittag und die Nachmittagsbetreuung können Schüler*innen, bei denen keine häusliche Betreuung möglich (z.B. wegen Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigte) oder kein geeigneter Arbeitsplatz bzw. kein geeignetes Umfeld für das Lernen von zuhause vorhanden ist, weiterhin in Anspruch nehmen. An den Kitas wird eine Notbetreuung eingerichtet. Sie kann analog zum pädagogischen Angebot in Anspruch genommen werden. Der Ministerrat hat sich für den Fall des Aussetzens des Regelbetriebes in Kindertagesstätten bei einer Inzidenz über 165 auf Vorschlag des MBK im Grundsatz auf Übernahme der Elternbeiträge für die Tage geeinigt, an denen das Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen wird. Die genaue Ausgestaltung der Erstattungsregelung obliegt den laufenden weiteren Beratungen.

Ausweitung der Testpflicht auf die Schüler der Grund- und Förderschulen

Mit Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt eine bundesweite Testpflicht an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Die bereits bestehende allgemeine Testpflicht an den saarländischen Schulen wird somit auf die Schüler der Grund- und Förderschulen ausgeweitet. An Grund- und Förderschulen wird dazu die Umsetzung des bisherigen Testverfahrens für die Schüler weiter beibehalten. Das bedeutet, dass Ärzte, Apotheker und Fachpersonal unter ärztlicher Aufsicht den Abstrich vornehmen. Die allgemeine Testpflicht an Schulen gilt auch in den Notbetreuungsangeboten.

 

Regelungen für die Schülerbeförderung

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz im ÖPNV bzw. bei der Schülerbeförderung für alle Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske. In Abstimmung mit dem MSGFF wird das MBK die notwendigen Masken insbesondere auch in kindgerechter Größe beschaffen und den Schulen schnellstmöglich zukommen lassen. Leider sieht der  Bundesgesetzgeber  keine Vorlaufzeiten oder Übergangsfristen vor, sodass diese Regelung in weiten Teilen des Landes ab Montag, den 26. April zur Anwendung kommen wird.

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