Seit gestern ist eine neue Impfliste zur Registrierung der Personen der Priorisierungsgruppe 2 freigeschaltet. Somit besteht nun für Personen zwischen 70 und 79 Jahren sowie Personen, die aufgrund ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit die Priorisierungskriterien erfüllen die Möglichkeit, sich auf die Impfliste einzutragen. Erstmals werden auch Personen aufgrund bestimmter Erkrankungen priorisiert. Analog zur Öffnung der neuen Impfliste, wurde die zweite Impfliste, die seit dem 25.01. alle berechtigten Personen der ersten Priorität erfasst hat, geschlossen. Anschließend erfolgte über das bereits bekannte Verfahren die Erfassung der finalen Reihenfolge. Diese wurde erneut beim Notar hinterlegt.

„Die Freischaltung der Impfliste für Personen der Priorisierungsgruppe 2 ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung. Wichtig: Auch Personen der Priorisierungsgruppe 1 können sich weiterhin auf die neue Impfliste eintragen“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.

Die Registrierung der Personen, die über ihr Lebensalter priorisiert werden, erfolgt über die Eingabe des Geburtsdatums. Personen, die aufgrund ihres Berufes priorisiert werden, erhalten die Priorisierungscodes weiterhin über ihren Arbeitgeber. Diese werden den Arbeitgebern in den kommenden Tagen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich benötigen sie eine sogenannte Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis im Impfzentrum. Personen, die aufgrund einer gewissen Grunderkrankung priorisiert werden, erhalten ihren Code und ein dazugehöriges Formular über ihre behandelnde Ärztin beziehungsweise ihren behandelnden Arzt. Den Ärzten werden die Formulare und der Code für ihre Patientinnen und Patienten über die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt.

„Wie bei den beiden ersten Impflisten wird auch die aktuelle Impfliste vor der Terminvergabe randomisiert, sodass der Zeitpunkt der Eintragung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Impftermins hat. Somit entsteht auch für alle Personen, die ihren Priorisierungscode noch nicht haben, kein Nachteil, denn der Priorisierungscode ist für eine Anmeldung zwingend notwendig“, betont Bachmann.

Der Eintrag auf die Impfliste ist weiterhin online über das Buchungsportal als auch über die Corona- und Impfhotline des Saarlandes unter 0681 501-44 22 oder 0800 999 15 99 möglich. „Zurzeit arbeiten an der Hotline rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die durchschnittliche Wartezeit an der Hotline betrug zuletzt zwischen 10 Sekunden und 4 Minuten. Seit heute kümmern sich rund 20 Personen ausschließlich um die Terminverlegungen, Terminbereinigungen oder Umbuchungen“, betont die Ministerin.

Es ist damit zu rechnen, dass die auf den beiden Impflisten der ersten Priorisierungsgruppe befindlichen Personen bis Ende März ihren Termin erhalten haben. Die Erstimpfungen finden in der Regel zwei bis drei Wochen nach der Terminankündigung statt. Insbesondere in der Gruppe der unter 65-jährigen wird es zeitnah durch die Verfügbarkeit des AstraZeneca Impfstoffes zu einem Übergang zwischen der Priorisierungsgruppe 1 und 2 kommen. In der Priorität 2 befinden sich schätzungsweise zwischen 150.000 und 200.000 Personen im Saarland.

Die berechtige Personengruppe ergibt sich aus Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung 08.02.2021. Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: 

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, 

2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheits- verlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit Trisomie 21,
b) Personen nach Organtransplantation,
c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression, 
d)  Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankun- gen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, 
e)  Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung, 
f)  Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%), 
g)  Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, 
h)  Personen mit chronischer Nierenerkrankung, 
i)  Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40), 
j)  Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,

3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen 
a)  von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
b)  von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden, 

4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behin- derter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behin- derte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, 

5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmit- telbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren,

6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbe- sondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

7. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,

8. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes unter- gebracht oder tätig sind,

9. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein