Symbolbild

Seit September unterstützt der Bund kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, mit dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“, wenn sie Auszubildende im bisherigen oder größerem Umfang neu einstellen. Der Bund hat seine Richtlinie nun angepasst, damit mehr Betriebe von der Förderung profitieren können.

Wirtschafts- und Arbeitsministerin Anke Rehlinger: „Die Corona Pandemie hat auch erhebliche Spuren auf dem saarländischen Ausbildungsmarkt hinterlassen. Die Zahl der neueingetragenen Ausbildungsverträge ging im Saarland um etwa 14 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zurück. Nichtsdestotrotz konnten in diesem Ausbildungsjahr rund 6.000 Verträge im Saarland geschlossen werden. Das ist ein tolles Signal!“ Sie bedankt sich für die Ausbildungsbereitschaft der saarländischen Betriebe: „Die duale Ausbildung ist und bleibt ein wichtiger Baustein für die Fachkräftesicherung der Unternehmen im Saarland. Viele Betriebe haben trotz Belastungen durch die Pandemie in diesem Jahr Auszubildende eingestellt. Allerdings haben auch viele noch keinen Gebrauch der Ausbildungsprämie gemacht – ich kann nur dazu aufrufen, diese Fördermöglichkeit zu nutzen.“

Die Ausbildungsprämie gilt für Ausbildungsverträge, die ab dem 24. Juni 2020 (bis 15. Februar 2021) geschlossen wurden. KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den Vorjahren aufrechterhalten, können danach für jeden abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten. Jeden zusätzlich geschlossenen Ausbildungsvertrag fördert der Bund mit 3.000 Euro. Zur Vermeidung von Kurzarbeit von Auszubildenden können Unternehmen bis Juni 2021 durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung unterstützt werden. Für die Übernahme von Auszubildenden aus pandemiebedingten Insolvenzbetrieben können Unternehmen ebenfalls eine Prämie von 3.000 Euro beantragen.

Ministerin Rehlinger empfiehlt allen saarländischen KMU zu prüfen, ob sie nach der geänderten Richtlinie antragsberechtigt sind: „Auch diejenigen, die bisher keinen Antrag gestellt haben, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllt haben oder bereits abgelehnt worden sind, haben drei Monate Zeit einen (neuen) Antrag zu stellen.“ Die Antragsstellung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de 

Die Änderungen im Überblick:

·        Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten – oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr).

·        Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).

·        Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.

·        Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).

·        Solche Übernahmen können bis zum 30. Juni 2021 gefördert werden (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

·        Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis Dezember 2020).

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