Ab dem 1. Januar 2021 gibt es die Grundrente. Für rund 1,3 Millionen Menschen heißt das, sie müssen ihre kleine Rente nicht mehr mit Hartz IV aufstocken. Stattdessen erhalten Rentnerinnen und Rentner, die wenig Rente bekommen, automatisch einen finanziellen Zuschlag. Doch wer ist berechtigt? Wann sind Steuern fällig? Welche Fallstricke gibt es bei der Einkommensprüfung? Und was sollten Grundrenten-Berechtigte jetzt tun? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den Antworten sowie einem Tipp für Rentnerinnen und Rentner mit niedrigem Einkommen.

Die Grundrente ist eine Art Rentenzuschlag. Wer viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hatte, bekam bislang auch nur eine sehr niedrige Rente – teilweise noch unter dem Niveau der Grundsicherung. Die Große Koalition hat im Sommer 2020 beschlossen, dieses Problem mit der sogenannten Grundrente zu lösen: Rentnerinnen und Rentner sollen ab dem 1. Januar 2021 so viel Geld bekommen, dass sie über der Grundsicherung liegen.

Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, aber trotzdem nur ein geringes Einkommen haben, können die Grundrente erhalten. Dabei zählen sowohl die Zeiten der Berufstätigkeit wie auch der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen mit hinein. Einen Anspruch auf die Grundrente haben Rentnerinnen und Rentner, wenn sie eine Altersrente beziehen, die im Jahresdurchschnitt zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten liegt. Laut Bundesregierung werden das im Startjahr 2021 etwa 1,3 Millionen Menschen sein, davon 70 Prozent Frauen.

Die Höhe des Grundrenten-Zuschlags soll gestaffelt werden und bei 35 Jahren Einzahlung die volle Höhe erreichen. Allerdings: Nur wer mit seinem Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen bleibt, bekommt den Grundrenten-Zuschlag. Eine alleinstehende Rentnerin oder ein alleinstehender Rentner hat dann den vollen Anspruch auf die Grundrente, wenn der steuerfreie Anteil der Altersrente plus das weitere Einkommen insgesamt höchstens 1.250 Euro monatlich betragen. Bei Paaren liegt diese Grenze bei 1.950 Euro. Was darüber liegt, wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Ein Beispiel: Steht einer alleinstehenden Rentnerin ein Einkommen von 1.300 Euro im Monat zur Verfügung, werden 50 Euro zu 60 Prozent angerechnet – die Grundrente fällt 30 Euro niedriger aus. Liegt das Einkommen eines alleinstehenden Rentners bei mehr als 1.600 Euro und eines Rentnerpaares bei mehr als 2.300 Euro, wird der darüber liegende Teil zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Hat ein Alleinstehender zum Beispiel 1.750 Euro oder ein Ehepaar beispielsweise 2.450 Euro Einkommen, vermindert sich die Grundrente jeweils um 150 Euro.

Keine Rentnerin und kein Rentner muss übrigens selbst aktiv werden und die Aufstockung der Rente beantragen. Stattdessen prüft das Finanzamt anhand der Daten der Rentenversicherung, ob einem Rentner oder einer Rentnerin die Grundrente zusteht. Das Ganze nennt sich “automatische Einkommensprüfung”. Grundlage dieser Prüfung ist das zu versteuernde Einkommen. Der daraus berechnete Wert wird für jedes Jahr mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland verglichen. Wer dann am Ende der Rechnung deutlich unter dem Schnitt liegt, dessen Rentenanspruch wird aufgewertet. Das Problem: Die Einkommensprüfung wird in vielen Fällen nicht möglich sein, da die meisten Geringverdiener selten eine Steuererklärung abgeben oder abgeben müssen. Rentner sind nur dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2020 liegt bei 9.408 Euro für Alleinstehende und 18.816 Euro für Ehe- oder Lebenspartner. Von eben diesen Geringverdienern sind sehr wahrscheinlich keine Daten bekannt. Außerdem liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen in der Regel lediglich für das vorvergangene Jahr vor – Neurentner bekommen die Grundrente im ersten Jahr somit möglicherweise erst einmal nicht. Die Einkommensprüfung soll allerdings einmal jährlich wiederholt werden.

Rentnerinnen und Rentner, für die aufgrund ihres niedrigen Einkommens die Grundrente in Frage kommt, sollten ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben. Und zwar auch dann, wenn sie dazu gar nicht verpflichtet sind. Denn die Prüfung des Grundrentenanspruchs basiert voraussichtlich auf dem Steuerbescheid 2019. Übrigens: Wie andere Rentenbeträge auch, kann die Grundrente dazu führen, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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