Im Zuge des neuen Gesetzes zum inklusiven Wahlrecht stellt Ministerin Monika Bachmann klar: „Die Barrierefreiheit des Wahlvorganges in diesem Sinne ist bereits durch Vorgaben des Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG) sichergestellt. Nach § 7 Abs. 1 SBGG darf ein Träger öffentlicher Gewalt Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.”
“Ausdrücklich weist das Gesetz darauf hin, dass diese Pflicht auch angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen umfasst. Diese Generalklausel trifft als Kernbereich eines demokratischen Staates selbstverständlich auch den Wahlvorgang, ohne dass dies einer gesonderten Regelung bedarf“, so Ministerin Monika Bachmann im Nachgang der gestrigen Plenarsitzung.
Umgesetzt ist diese Vorgabe in § 31 Landeswahlordnung, der bereits jetzt auf barrierefreie Gestaltung der Wahlräume hinweist: Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
Ein entsprechender Regelungsinhalt findet sich in § 1 SBGG, der alle Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft umzusetzen.