Symbolbild

Kneipen mit Shishabetrieb erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, vor allem bei Jugendlichen. Aufgrund zunehmender Verstöße gegen Vorschriften zum Nichtraucherschutz, zum Jugendschutz, aber immer häufiger auch gegen Gesundheits- und Hygienevorschriften, informiert das Wirtschaftsministerium zurzeit die Gewerbeämter und Ortspolizeibehörden im Saarland über Vorgehen und Maßgaben bei der Kontrolle von Shishabars und Cafés, in denen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird.

Shisharauchen in geschlossenen gewerblichen Räumen anzubieten ist nur erlaubt, wenn entweder keinerlei Tabakprodukte verwendet werden, also Ersatzprodukte zum Einsatz kommen, oder aber keine Speisen und Getränke verkauft werden und die Räumlichkeit damit keine Gaststätte ist. Zumeist ist allerdings bei vielen Shishabars beides der Fall. Auch Verstöße gegen das Glücksspielrecht kommen immer wieder vor. Bis zu zwei Geldspielgeräte dürfen zwar in Gaststätten aufgestellt werden.

Allerdings erfüllen viele Shishabars nicht die Voraussetzungen einer vollwertigen Gaststätte und dürfen daher gar keine Glücksspielautomaten aufstellen. Massive gesundheitliche Gefährdungen entstehen oft durch Überschreitungen der erlaubten Kohlenstoffmonoxidwerte. Meist sind in Shishabars zudem keine CO-Melder angebracht, was eine ernsthafte Gefährdung der Gäste mit sich bringt. Auch beim Brandschutz lassen sich häufig Mängel feststellen, ebenso bei der Hygiene. Verbreitet sind zudem Steuerstraftaten, z.B. durch die Verwendung von unversteuertem Tabak, oder Verstöße gegen das Sozialversicherungsrecht und gegen das Jugendschutzgesetz.

Das im Ministerium angesiedelte Referat für Gewerbe- und Spielrecht gibt Empfehlungen zu ordnungs- und gaststättenrechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Auf Grundlage des Saarländischen Gaststättengesetzes können Gewerbeämter und Ortspolizeibehörden gaststättenrechtliche Anordnungen erlassen, durch die Missstände im Einzelfall angegangen werden.

Darüber hinaus besteht für die Kommunen die Möglichkeit, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die dann für sämtliche Shishabetriebe gilt, auch für solche, die neu hinzukommen. Darin sollen konkrete Anordnungen zum Brandschutz und zum Schutz vor Kohlenmonoxidvergiftungen mit entsprechender Erläuterung getroffen werden. Nicht zuletzt soll darin die Rechtslage zum Verbot der Verwendung von Tabakprodukten in geschlossenen Räumen festgehalten werden.

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