Oberbürgermeister Michael Forster in seinem Büro - Foto: Andreas Neumann
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In der Steueraffäre rund um die Stadt Homburg und ihren Oberbürgermeister zeichnet sich ein konkreter Zwischenstand ab. Die zuständige Finanzbehörde hat Ende Juni 2026 einen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Unter Anrechnung bereits geleisteter, erheblicher Zahlungen bleibt für die Stadt eine offene Forderung von rund 179.000 Euro an Umsatzsteuer.

Diesen Betrag will die Kreisstadt in Absprache mit der Finanzverwaltung zunächst begleichen. Ein Freispruch in der Sache ist das allerdings nicht: Da einzelne Punkte des Bescheids strittig sind, hat die beauftragte Steuerberatung Einspruch eingelegt. Die Zahlung erfolgt also unter dem Vorbehalt, dass die inhaltliche Klärung noch aussteht.

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Parallel dazu laufen zwei steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren. Eines richtet sich gegen den Oberbürgermeister persönlich, das andere gegen die Stadt Homburg als Körperschaft. In beiden Fällen haben sich Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt. Die entsprechenden Unterlagen lagen bislang jedoch noch nicht vor.

Inhaltlich dreht sich der Fall um umsatzsteuerliche Fragen im Zeitraum von 2019 bis 2024. Dabei geht es zum einen um ausstehende Steuererklärungen, die unter Berücksichtigung bereits vorliegender Bescheide ab dem Jahr 2019 nachgereicht werden müssen. Zum anderen stehen komplexe fachliche Fragen zur Umsatzsteuer im Raum, deren Beantwortung Zeit und Expertise erfordert.

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Die Finanzbehörden haben bereits Prüfungen bei der Stadt durchgeführt, weitere sollen folgen. Nach Angaben der Verwaltung begleitet Homburg sämtliche Maßnahmen kooperativ. Die notwendige Aufarbeitung, die bereits begonnen hat, übernimmt eine beauftragte Steuerberatungskanzlei, unterstützt durch anwaltlichen Beistand.

Die Stadt betont, dass ihr an einer einvernehmlichen Lösung mit den zuständigen Behörden gelegen sei, sowohl bei den steuerrechtlichen als auch bei den möglichen strafrechtlichen Aspekten. Zugleich bittet die Verwaltung um Verständnis dafür, dass in Steuersachen unter Abwägung aller rechtlichen Gesichtspunkte keine umfassenden Auskünfte erteilt werden können.

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