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Da die Abgabe des Grünguts nun kostenpflichtig ist, sollte sich jeder Gartenbesitzer mit der Frage beschäftigen, ob er sein Grüngut auf dem eigenen Grundstück kompostiert, dieses in der Biotonne entsorgt, die regelmäßig geleert wird, oder hin und wieder gegen eine Gebühr kleine Mengen bis 250 Liter auf dem Wertstoffzentrum zu dessen Öffnungszeiten wochentäglich von Montag bis Samstag abgibt. Eine weitere Möglichkeit ist der Erwerb der Grüngut-Flatrate-Karte für 25 Euro und die Abgabe an den dezentralen Sammelstellen in Jägersburg, Beeden, Einöd, Erbach (bei der Firma Jacoby) und Kirrberg. Dies dürfte vor allem bei größeren Mengen die bequemste Lösung sein. Denkbar ist natürlich auch eine Kombination aus den verschiedenen Möglichkeiten.

Wer einen Gartenbaubetrieb oder einen Hausmeisterservice mit der Gartenarbeit beauftragt und über eine Flatrate-Karte verfügt, kann diese Firma das Grüngut kostenlos entsorgen lassen. Dazu muss sich das Unternehmen allerdings bei der Abgabe des Grünguts mit der Karte des Auftraggebers oder einem schriftlichen Herkunftsnachweis, in dem erläutert wird, um wessen Grüngut es sich handelt, ausweisen. Zu beachten ist auch, dass gewerbliche Unternehmen, die privates Grüngut abgeben möchten, dies nur bei der Firma Jacoby in der Michelinstraße machen können.

Die Kosten für die Bürger ergeben sich aus den Kosten, die der EVS der Stadt Homburg für den Abtransport und die Verwertung berechnet. Diese Kosten müssen nach dem EVS-Gesetz an die Bürger weitergegeben werden. Die der Kommune entstehenden Kosten durch die dezentrale Annahme, die Miete für die zentrale Sammel- und Übergabestelle und die Übergabe an den EVS werden weiterhin von der Stadt selbst bezahlt.

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Nach der Grüngutsatzung des EVS sind verschiedene Stoffe von der Übernahme und Entsorgung ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise störstoffhaltiges Grüngut, Küchenabfälle und Speisereste (diese gehören in die Biotonne), Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist, Äste mit mehr als 15 cm Durchmesser oder über zwei Meter Länge, Wurzelstöcke, Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau, Altholz, auch unbehandelt, Stall- und Kleintiermist, Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarben sowie Grüngut, das gesundheitsschädlich ist oder dessen schadlose und ordnungsgemäße Verwertung nicht sichergestellt werden kann, wie z. B. bei Schädlingsbefall oder manchen invasiven Arten  wie z. B. Riesen-Bärenklau, Herkulesstaude, Ambrosia oder Beifußblättriges Traubenkraut.

Hin und wieder gibt es Unklarheiten, was als Grüngut gilt. Grasschnitt, über den bei dieser Frage häufig diskutiert wird, kann abgebeben werden, nicht aber beispielsweise Grassoden. Auf der Homepage des EVS unter www.evs.de kann unter „Der EVS“ und unter der Rubrik „Gesetze und Satzungen“ die Grüngutsatzung (GrünGS) nachgelesen werden.

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