Junge Frau telefoniert
Symbolbild - Foto: guvo59

Die Bundesnetzagentur hat die Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste an einem festen Standort veröffentlicht. Mit den Grundsätzen zur Ermittlung erschwinglicher Preise soll sichergestellt werden, dass Verbrauchern ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten zu einem erschwinglichen Preis angeboten wird.

Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem erschwinglichen Preis an einem festen Standort geschaffen. Jeder Verbraucher hat das Recht auf eine Versorgung mit Sprachkommunikationsdiensten und einem Internetzugangsdienst zu einem erschwinglichen Preis für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Die Grundsätze gelten für Telekommunikationsdienste an einem festen Standort, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz.

Ermittlung erschwinglicher Preise

Für die Ermittlung erschwinglicher Preise wird als Referenzpunkt der bundesweite Durchschnitt von Preisen für Produkte herangezogen, die mit einer Grundversorgung vergleichbar sind. Bezüglich des erschwinglichen monatlichen Preises für die Dienstenutzung werden auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Telekommunikationseinrichtung berücksichtigt, die über das übliche Maß hinausgehen. Dies können zum Beispiel Stromkosten sein, die bei dem Betrieb einer Satellitenfunkschüssel auftreten.

Für den erschwinglichen Preis für den Anschluss kann der durchschnittliche Preis von Anschlüssen im jeweiligen Landkreis als Referenzwert herangezogen werden. Dadurch werden regionale Besonderheiten Rechnung getragen, die einen Einfluss auf den Anschlusspreis ausüben können. Preise für Telekommunikationsdienste, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses, die im Zuge der Grundversorgung erbracht werden, sollen die Preise von auf dem Markt angebotenen vergleichbaren Produkten nicht überschreiten.

Vorgaben für Mindestversorgung

Die Mindestanforderungen für Sprachkommunikationsdienste sowie für den Internetzugangsdienst wurden in der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung festgelegt, die zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist (www.bundesnetzagentur.de/tkmv).

 

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