Die Tagespflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, den Tag in Gesellschaft außerhalb der eigenen Wohnung zu verbringen und Kontakt mit anderen Menschen zu pflegen. Bereits seit Anfang Juni 2021 dürfen Tagespflegeeinrichtungen wieder öffnen, wodurch sie einen wichtigen Beitrag als teilstationäres Betreuungsangebot für Pflegebedürftige leisten. Das Gesundheitsministerium hat nun in enger Zusammenarbeit mit der Saarländischen Pflegegesellschaft das Musterkonzept aktualisiert.
„Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Impfquote, gerade bei den besonders gefährdeten Personengruppen und des derzeit niedrigen Infektionsgeschehens, wurde gemeinsam mit der Saarländischen Pflegegesellschaft das bisherige Musterkonzept, das für die Einrichtungen als Leitlinie dient, evaluiert. Aktuell ist dies im Hinblick auf das 3G-Modell in Verbindung mit den hierfür notwendigen Kriterien zu Anwendung und Ausnahmen sowie die Dokumentation und Anpassung in den einrichtungsbezogenen Konzepten, geschehen”, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.
Grundsätzlich habe die Einrichtung der Tagespflege bzw. Trägerschaft nach individueller Betrachtungslage die Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung des klassischen Testregimes und der damit verbundenen Regelung zur Maskenpflicht oder der Anwendung des 3G-Modells. Weitere Anpassungen und Lockerungen wurden speziell im Bereich Hygiene (z. B. Abstandsregelung), räumliche Maßnahmen (z. B. Einhaltung und Fortschreibung ein-richtungsspezifischer Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzepte) und Fahrdienst (z. B. Empfehlung des Mindestabstands beim Gästetransport) vorgenommen.
Menschen, die Tagespflegeeinrichtungen besuchen, benötigen besonderen Schutz, da sie oftmals an chronischen Erkrankungen leiden und altersbedingt zu den Risikogruppen gehören. Deswegen müssen die Einrichtungen nach wie vor ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhalten, das auch die Fahrdienste umfasst. Die Testung von Beschäftigten, Gästen und Besuchenden gilt nach Vorgabe des „Landesrahmenkonzepts zum Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege“ in der jeweils gültigen Fassung.