Das Bürgergeld ist Geschichte. Am 27. März 2026 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Umgestaltung zur neuen Grundsicherung gebilligt – ein Systemwechsel, der Millionen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in Deutschland betrifft und ab dem 1. Juli 2026 weitgehend in Kraft tritt. Mit dem Gesetz vollzieht die Bundesregierung eine deutliche Kurskorrektur in der Sozialpolitik: Wer auf staatliche Hilfe angewiesen ist, soll sie weiterhin erhalten. Wer aber arbeiten kann, muss künftig spürbar mehr Eigeninitiative zeigen – andernfalls drohen härtere Konsequenzen als bisher.
Im Zentrum der Reform steht die Rückkehr zum sogenannten Vermittlungsvorrang. Konkret bedeutet das: Bevor Qualifizierungen oder Weiterbildungen greifen, prüfen die Jobcenter zunächst, ob Betroffene direkt in eine Beschäftigung vermittelt werden können. Nur wenn das nicht aussichtsreich erscheint oder eine längerfristige Maßnahme bessere Chancen auf dauerhafte Eingliederung verspricht, kommen Alternativen zum Zug. Das bisherige Bürgergeld wird dabei schlicht in Grundsicherungsgeld umbenannt – doch hinter dem neuen Etikett verbirgt sich weit mehr als Kosmetik.
Die Bundesregierung verschärft die Anforderungen an erwerbsfähige Leistungsbeziehende erheblich. Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, damit staatliche Unterstützung entbehrlich werde, heißt es aus Berlin. Insbesondere Alleinstehende sollen – sofern zumutbar – einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Für Eltern gilt eine verkürzte Schonfrist: Bereits nach dem ersten Geburtstag des Kindes, nicht erst nach dem dritten, besteht die Pflicht, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gleichzeitig sollen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen gezielter gefördert und Jugendliche umfassender beraten werden.
Wer den neuen Regeln nicht nachkommt, muss mit deutlich schärferen Sanktionen rechnen. Bricht jemand eine Fördermaßnahme ab oder bewirbt sich nicht, kann der Regelbedarf für jeweils drei Monate gekürzt werden. Auch wiederholtes Fernbleiben von Terminen im Jobcenter wird nach einem abgestuften Verfahren geahndet. Im äußersten Fall – wenn Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dauerhaft nicht erreichbar sind – können sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten für die Unterkunft komplett eingestellt werden. Für Arbeitsverweigerer sieht das Gesetz vor, den Regelbedarf mindestens einen Monat und maximal zwei Monate lang einzuziehen, wobei diese Regeln früher als bisher greifen sollen.
Als zentrales Steuerungsinstrument dienen künftig individuelle Kooperationspläne. Sie sollen Arbeitssuchenden maßgeschneiderte Angebote für Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Solange Betroffene aktiv mitwirken, bleibt die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter unbürokratisch. Halten sie sich jedoch nicht an die getroffenen Vereinbarungen, können die Behörden per Verwaltungsakt verbindliche Vorgaben machen – ein Mechanismus, der den Druck auf beide Seiten erhöht, aber auch klare Strukturen schaffen soll.
Mit der Zustimmung der Länderkammer ist der parlamentarische Weg nun abgeschlossen. Das Gesetz kann ausgefertigt und verkündet werden. Zum 1. Juli 2026 treten die meisten Regelungen in Kraft. Dann wird sich zeigen, ob der neue Kurs aus Fordern und Fördern tatsächlich mehr Menschen in Beschäftigung bringt – oder ob die verschärften Sanktionen vor allem jene treffen, die ohnehin am Rand des Arbeitsmarktes stehen.



















