Bild: Willfried Wende/Pixabay

Aufgrund der Lieferengpässen bei medizinischem Equipment sind einige Unternehmen dazu übergegangen, „Schutzmasken“ selbst zu nähen und diese im Internet (entgeltlich oder unentgeltlich) anzubieten. Auch im Saarpfalz-Kreis und in Homburg bieten Schneiderinnen und Schneider hier ihre Hilfe an doch so hilfreich diese Maßnahmen in der Coronakrise auch sind: Hier gibt es laut der saarländischen Industrie- und Handelskammer so einige rechtliche Fallstricke, vor denen man die Hersteller bewahren möchte. Denn: Ein Abmahnrisiko ist nicht auszuschließen!

Problem: Medizinprodukt

Atemschutzmasken, die der Verhinderung der Verbreitung von Erregern dienen, gelten grundsätzlich als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG). Neben einer klinischen Leistungsbewertung des Produktes und einer CE-Kennzeichnung, muss das Medizinprodukt noch weitere Anforderungen erfüllt werden, bevor es in Verkehr gebracht werden darf. Klar ist: Diese Anforderungen können von den selbstgenähten Masken in der Regel nicht erfüllt werden.

Problem: Irreführung

Bei der Bewerbung von Produkten ist darauf zu achten, dass nicht mit einem medizinischen Erfolg geworben wird bzw. das Produkt nicht medizinischem Equipment gleichgestellt wird. So rutschen Händler ganz schnell in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes und müssen die dort geregelten Anforderungen beachten. Im Übrigen liegt auch eine Irreführung vor, wenn Sie den Masken einen Schutz vor Infektionen zusprechen. Eine solche Irreführung ist nach § 4 Abs. MPG ausdrücklich verboten.

Selbstgenähte Mund- und Nasenbedeckungen sind bei Privatanwendern gerade sehr gefragt – Bild: Christo Anestev/Pixabay

Ein Risiko besteht insbesondere bei der Bezeichnung “Mundschutz“ oder „Atemschutz“. Auch auf Hinweise auf den Schutz gegen „Corona“ oder Covid-19 sollte verzichtet werden. Eine Irreführung kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass in der Produktbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den angebotenen Masken nicht um Medizinprodukte handelt oder dass die Masken keine umfangreichen Infektionsschutz bieten.

Praxistipp:

Auf den Zusatz „Schutz“ sollte laut IHK Saarland generell verzichtet werden. Gegen Bezeichnungen wie „Mund-Nasen-Maske“ oder „Mundbedeckung“ sollte dagegen nichts sprechen. Weitere Hinweise zur Wirkweise sollten ebenfalls unterbleiben.

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2 Kommentare

  1. Alle Masken unter der FFP2 Schutzklasse schützen ohne hin nicht vor Corona Viren, die sollte eigentlich so gut wie jedem bekannt sein.

    Ein MNS schützt mich selbst nicht. Aber wenn damit verhindert werden dass Viren die ich aus atme weiter getragen werden ist dies für mich durch aus wirkungsvoll gegen Corona Viren. Momentan wasche ich meine gesamte Wäsche mit einem Desinfektionswaschmittel, welches bereits ab 40° desinfiziert.

    An diese Maßnahmen hätten vielleicht auch die denken sollen die wie blöde die Supermärkte leer gekauft haben. Wie ihr alles seht haben wir keinen Mangel an Lebensmittel. Aber man darf nicht vergessen so Waschmittel hat seinen Preis, den können dann die Armen nicht begleichen. Aber Hauptsache man hat die Bude voll 1,99 € Fertig Fraß. Und natürlich Toiletten Papier.

  2. Ich bin Hochrisiko-Patient und mein Zahnarzt hat mich in der Praxis vorgeführt, weil ich eine ffp3 Maske mit Ventil trage- damit würde ich nur mich selbst schützen. Das hat er allerdings nicht direkt zu mir gesagt! Er sagte es zu einem, ebenfalls im Wartezimmer sitzenden Privatpatienten! -_- Dabei hielt er weder den Mindestabstand ein, noch trug er eine Maske…

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