Am 25. November 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, die Menschen mit Behinderung im Falle knapper intensiv-medizinischer Kapazitäten vor Benachteiligung bewahren sollen. Das Gesetz steht zur abschließenden Befassung auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 25. November 2022.
Das Gesetz geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zurück. Dieses hatte vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Besteht das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht. Entscheidend ist, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.
Diskriminierungsfreie Zuteilungsentscheidung
Nach dem Gesetzesbeschluss ist künftig bei der ärztlichen Entscheidung ausschließlich die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patienten relevant. Niemand darf benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht mehr zur Disposition stehen, solange eine solche Behandlung noch indiziert ist und dem Patientenwillen entspricht.
Erfahrene Fachkräfte
Darüber hinaus enthält es Regelungen zum Verfahren, in dem die Zuteilungsentscheidung zu treffen ist. Zuständig hierfür sind zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene und praktizierende Fachärzte, die die Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.
Bevor eine Zuteilungsentscheidung notwendig wird, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Engpass zu verhindern. Die Neuregelung ist ausschließlich für den Fall gedacht, dass dies nicht gelingt. Sie scheidet aus, wenn betroffene Patienten regional oder überregional verlegt und intensivmedizinisch behandelt werden können. Durch organisatorische Maßnahmen kann das Risiko, Zuteilungsentscheidungen treffen zu müssen, reduziert werden – wie zum Beispiel durch Verschiebung planbarer, nicht zeitkritischer Operationen oder durch Verteilung betroffener Patienten in andere Krankenhäuser. Zudem sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, eine Zuteilungsentscheidung unverzüglich der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.
Weitere Schritte
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und dann wie geplant am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.