Demografischer Wandel, Strukturwandel und Digitalisierung machen die Qualifizierung von Beschäftigten immer wichtiger. Die BA kann die Betriebe dabei durch Qualifizierungsberatung, Zuschüsse zu den Lehrgangskosten sowie zum Arbeitsentgelt fördern. “Die regelmäßige Weiterbildung von Beschäftigten wird künftig zu einem wesentlichen unternehmerischen Erfolgsfaktor und unabdingbar, wenn es darum geht, die Transformation gut zu meistern. Wer in die Qualifizierung seiner Beschäftigten investiert, investiert also unmittelbar in die Zukunft seines Unternehmens”, so Detlef Scheele, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit (BA). “Als Bundeagentur für Arbeit haben wir inzwischen vielfältige gesetzliche Möglichkeiten, um die Betriebe dabei mit Beratung und verschiedenen Instrumenten noch besser zu unterstützen.”, so Scheele.
Trotz der Pandemie und ihren Auswirkungen haben im letzten Jahr knapp 30.000 Beschäftigte eine geförderte Qualifizierungsmaßnahme begonnen. Im Jahr davor waren es rund 35.000 Beschäftigte. Der Rückgang fällt damit deutlich geringer aus als man hätte erwarten können. Dass weniger Beschäftigte eine durch die BA geförderte Weiterbildung begonnen haben, erklärt sich durch die Pandemie und ist eine der Folgen der Lockdowns. Denn eine Umstellung auf alternative Durchführungsformen war nicht allen Bildungsanbietern sofort möglich.
16.000 dieser Beschäftigten waren Männer, 13.600 von ihnen Frauen. Sie bildeten sich hauptsächlich zur Fachkraft für Pflege fort, gefolgt von den Fahrzeugführern im Straßenverkehr. Unter dem Begriff “Fachkraft für Pflege” werden seit der Umstellung auf die generalistische Pflegeausbildung alle Pflegefachkräfte zusammengefasst, z.B. Alten- und Gesundheits- und Krankenpfleger. Zu Pflegefachkräften bildeten sich knapp 8.600 Personen, hauptsächlich Frauen, fort. In der Mehrzahl der Fälle waren es beschäftigte Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, die eine solche Weiterbildung begonnen haben. In der Fahrzeugführung im Straßenverkehr wollten sich knapp 6.000 Personen, hauptsächlich Männer, fortbilden. Der stärker werdende Online-Handel während der Pandemie könnte zu höheren Bedarfen an Fahrzeugführern geführt haben. Auch im Vorjahr belegten die Pflegeausbildungen einen absoluten Spitzenplatz. Die Pflegefachkräfte lagen mit gut 12.000 Personen vorn, allerdings gefolgt von den Kaufleuten für Verkehr und Logistik.
Damit es attraktiver wird, auch Zeiten der Kurzarbeit für berufliche Weiterbildung zu nutzen, hat der Gesetzgeber Erleichterungen eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können nämlich Sozialversicherungsbeiträge sowie Lehrgangskosten bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit erstattet werden. Die BA empfiehlt deswegen jedem Unternehmen, sich vor Beginn jeder Qualifizierung ihrer Beschäftigten mit dem Arbeitgeberservice ihrer regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.
Hintergrund:
- Mit dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz (QCG) wurde die Weiterbildungsberatung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die Qualifizierungsberatung für Arbeitgeber gestärkt. Darüber hinaus wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte erweitert und mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz (verkündet am 28.05.2020) nochmals deutlich gestärkt.
- Das Arbeit-von-morgen-Gesetz ermöglicht Arbeitgebern seit 01.01.2021 Sammel-anträge zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für mehrere ihrer Beschäftigten mit vergleichbarem Weiterbildungsbedarf zu stellen.
- Mit dem Sammelantragsverfahren verbunden ist eine deutliche Vereinfachung des gegenwärtigen komplexen Prozesses zur Umsetzung der Weiterbildungsförderung im Rahmen der Individualförderung bei der Beschäftigtenqualifizierung (“ein Antrag – eine Bewilligung”).
- Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde u.a. die Förderung der beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit in § 106a SGB III zum 01.01.2021 neu geregelt und von der bisherigen Förderung von Beschäftigten nach § 82 SGB III entkoppelt. Dies ist neben dem finanziellen Anreiz der hälftigen Erstattung von SV-Beiträgen mit einer nochmaligen Erleichterung des Antragsverfahrens verbunden. Unter den Voraussetzungen des § 106a Abs.2 SGB III werden auch die Lehrgangskosten bezuschusst.